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Hauptsatzung

der Stadt Niebüll, Luftkurort, Kreis Nordfriesland
 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 27.02.2020 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 16.04.2020 folgende Hauptsatzung für die Stadt Niebüll erlassen:
 
§ 1

Wappen, Flagge, Siegel

(§ 12 GO)
 
(1) Das Wappen der Stadt Niebüll zeigt in einem von Blau und Gold gevierten Schild, der mit einem durchgehenden, von Gold und Rot ebenfalls gevierten Ankerkreuz überdeckt ist, in Feld 1 ein goldenes, einmastiges Schiff mit Segel, in Feld 2 und 3 je zwei blaue Balken, in Feld 4 ein goldenes Pflugeisen.
 
(2) Die Stadtflagge zeigt im Liek das Stadtwappen ohne Schild; der fliegende Teil ist geteilt von Blau und Gold, in dem sich zwei Blaue Balken befinden.
Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt mit der Umschrift ”Stadt Niebüll”.
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
 
(3) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
 
§ 2

Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher

(§§ 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
 
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
 
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer/ seiner Verhinderung von ihrer/seiner ersten Stellvertreter*in, ist auch diese/r verhindert, von ihrer/seiner zweiten Stellvertreter*in vertreten.
 
 
§ 3

Bürgermeisterin, Bürgermeister

(§§ 55, 57 bis 57 e, 62 GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)
 
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt und ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
 
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.

 

 
§ 4

Gleichstellungsbeauftragte

(§ 22 a Abs. 5 AO)
 
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Südtondern kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
 
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung
• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der • • Aufstellung eines Bebauungsplanes,
• Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,
• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
 
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
 
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
 
 
§ 5

Ständige Ausschüsse

(§§ 16a, 45, 46, 94 Abs.5, 95n Abs. 5 GO)
 
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse werden nach § 45 GO gebildet:
 

a)   Haupt- und Finanzausschuss
Zusammensetzung:
9 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter (Mitglieder)
 
Aufgabengebiet:
Vorbereitende Befassung für die Stadtvertretung Insbesondere für:
die Gründung von Gesellschaften (§ 102 GO) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105 GO) sowie die Beteiligung an diesen;
die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist;
die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens;
Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern für Gerichte und außerstädtische Gremien; Aufgaben kommunaler Zusammenarbeit bzw. Nachbarschaft.
Vorbereitende Befassung mit Anregungen und Beschwerden der Einwohner an die Stadtvertretung (§ 16e GO), Grundfragen gesellschaftlichen Zusammenlebens und der kommunalen Selbstverwaltung, Patenschaften und Partnerschaften,
Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten ab einem Wert von 50.000,- €, Steuern, Abgaben und Gebühren, Beteiligungen, Satzungen.
 
b)   Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales, Jugend und Sport
Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, sowie
Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können. Bei Angelegenheiten nach dem Bundeskleingartengesetz werden 2 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können und auf Vorschlag des Kleingartenvereins und des Ortsbauernverbandes benannt werden, hinzugezogen.
 
Aufgabengebiet:
Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Theaterwesen, Erwachsenenbildung, Museen, Schulwegsicherung, Sozialwesen, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Kindertagesstätten, Altenhilfe, Familienhilfe, Förderung und Pflege der Jugendarbeit, Haus der Jugend, Kinderspielplätze, Förderung und Pflege des Sports, städtische Freizeit- und Sportstätten, Hallenbad, Kleingartenwesen
 
c)   Ausschuss für Bau und Verkehr
Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, sowie Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
 
Aufgabengebiet:
Tiefbau, Hochbau, Kulturbau, Schutz erhaltenswerter Gebäude, Stadt- und Grünflächenplanung einschließlich Wegeplanung, Unterhaltung der städtischen Grünanlagen, Freizeitanlagen und anderer städtischer Gebäude und Einrichtungen,
Angelegenheiten nach dem Straßenverkehrsrecht, Verkehrswesen (u.a. ÖPNV, Nahverkehrspläne)
 
d)  Ausschuss für Umwelt, Wirtschaft und Tourismus
Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, sowie Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
 
Aufgabengebiet:
Tourismusangelegenheiten, Wirtschaftsförderung (u.a. Stadtmarketing), Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallvermeidung, Energieeinsparung, alternative Energieerzeugung, Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen unter dem Gesichtspunkt Wirtschaftlichkeit, Angelegenheiten zum Klimawandel
 
e)  Brandschutzausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, sowie Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
 
Aufgabengebiet:
Feuerwehrwesen, Notfallprävention
 

 

(2) Jede Fraktion kann bis zu zwei stellvertretende Ausschussmitglieder je Ausschuss aus den Reihen der Stadtvertretung vorschlagen.
Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen sind.
 
(3) Neben den im Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
 
(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können in alle Ausschüsse auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Stadtvertretung angehören können.
 
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern in der Stadtvertretung übertragen.
 
 
§ 6

Beiräte

(47d, 47e GO)
 
(1) Es wird ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet.
 
(2) Das Nähere regelt die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Niebüll.
 
(3) Für die Vertretung der Belange der Senioren*innen und der Menschen mit Behinderung wird eine Beauftragte/ ein Beauftragter nach näherer Regelung in dieser Satzung gewählt.
 
 
§ 7

Aufgaben der Stadtvertretung

(§§ 27, 28, 55 Abs.1 Satz 4 Nr.4 GO)
 

Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder ständige Ausschüsse übertragen hat.
 
 
§ 8

Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(§§ 10, 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 55, 56, 65, 76 Abs. 4, 82, 84, 95 d, 95 f GO)
 
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden die Entscheidungen in den folgenden Angelegenheiten übertragen:
 

1.   Die Grundentscheidungen für Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisse gem. § 48 (3) in Verbindung mit § 55 (1) Nr. 4 GO.
2.   Stundungen bis zu einem Betrag von 25.000 € Verzicht auf Ansprüche der Stadt bis zu einem Betrag von 5.000,- € und die Niederschlagung solcher Ansprüche, den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Betrag von 15.000,- € und die Führung von Rechtsstreitigkeiten;
3.   Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen bis zu einem Betrag von 15.000,- €;
4.   Ankauf, Verkauf, Tausch und Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 50.000,- €. Beim Verkauf von Bau- und Gewerbegrundstücken im Rahmen der Preisvorgabe gem. Beschluss durch die Stadtvertretung entfällt die Wertgrenze;
5.   Erwerb und Veräußerungen von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von 50.000,- €;
6.   Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins einen Betrag von 25.000,- € nicht überschreitet.
 
(2) Soweit andere Zuständigkeiten nicht begründet sind, trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister außerdem die Entscheidungen in den folgenden Angelegenheiten:
 

1.   Vermietung und Verpachtung sowie Anmietung und Anpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und gewerblichen Räumen, soweit der jährliche Mietzins einen Betrag von 25.000,- € nicht überschreitet;
2.   Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist, bis zu einem Wert von 100.000,- €, ansonsten bis zu einem Wert von 50.000,- €;
3.   Annahme oder Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen sowie für Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,- €;
4.   Ausschlagen von Erbschaften und Schenkungen bei einem Nachteil für die Stadt Niebüll
5.   die Gewährung von laufenden Zuschüssen im Rahmen des Haushalts;
6.   Stellungnahmen zu Planungen von Nachbargemeinden, sofern Belange der Stadt Niebüll nicht berührt werden ;
7.   die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuchs, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

 
 
§ 9

Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses

(§§ 27, 28, 45 c , 76 Abs. 4 GO)
 
   
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs.9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
 
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss trifft

1.   die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 20 Abs.1 GO und die Abberufung nach § 20 Abs.3 S. 1 GO;
2.   die Entscheidung bei Stadtvertreterinnen und –vertretern, Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtvertreterinnen und –vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht;

 
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.
 
(4) Dem Haupt- und Finanzausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung jährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.
 
(5) Dem Haupt- und Finanzausschuss werden die Aufgaben kommunaler Zusammenarbeit bzw. Nachbarschaft übertragen.
 
(6) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird quartalsweise ein Bericht zu den aufgeführten Beschlüssen der Stadtvertretung, zum Stand der Baumaßnahmen sowie ein Haushalts-/Finanzbericht vorgelegt.
 
 
§ 10

Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse

(§ 27 Abs. 1 GO)
 
(1) Den ständigen Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs.9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
 
(2) Ferner werden folgenden Ausschüssen die nachstehenden Entscheidungen übertragen:
 
Ausschuss für Bau und Verkehr:
 

•   Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuchs, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
•   Neubau, Abbruch-, Änderungs- und Nutzungsänderungsanträge für bauliche Anlagen gemäß § 173 BauGB, sofern diese den Erhaltungskriterien nicht entsprechen

 

•   Zurückstellung von Baugesuchen
•   Erteilung des städtischen Einvernehmens zu Ausnahmen von einer Veränderungssperre
•   Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse über die frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in Verfahren der Bauleitplanung und sonstigen städtebaulichen Satzungen nach dem BauBG (z.B. Innenbereichssatzungen, Erhaltungssatzungen, Sanierungssatzungen)
•   Stellungnahmen zu Planungen von Nachbargemeinden, sofern Belange der Stadt Niebüll berührt sind
•   Entscheidungen über städtebauliche Gebote nach §§ 175 – 179 BauGB
•   Abschluss von Städtebaulichen Verträgen (§ 11 BauGB),Erschließungsverträgen (§ 124 BauGB), Kreuzungsvereinbarungen (§ 12 Bundesfernstraßengesetz) sonstige Verträge in Bauangelegenheiten bis zu einer Kostenbeteiligung der Stadt in Höhe von 50.000,00 €
•  Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen nach §§ 6 – 8 Straßen- und Wegegesetz
•   Beschlussfassung über die Planungen der städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen
•   Durchführung von Wettbewerben in Bau- und Planungsangelegenheiten.

 
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales, Jugend und Sport:
Gewährung von Beihilfen an Hilfsbedürftige im Rahmen der bereitgestellten Mittel;
Vergabe des Belegungsrechts für öffentlich geförderten Wohnraum im Bereich der Stadt Niebüll.
 

 
 
§ 11

Beauftragte/r für Senior/innen und Menschen mit Behinderung

(§ 47 d, 47 e GO)
 
(1) Auf Vorschlag der in der Stadt Niebüll vertretenen Sozial- und Behindertenverbände wählt die Stadtvertretung analog zu den gem. § 47 d und § 47 e GO den Gemeinden eingeräumten Möglichkeit der Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen eine/n Beauftragte/n für Senior/innen und Menschen mit Behinderung sowie eine/n Stellvertreter/in für die Stadt Niebüll, der/die als Gesprächspartner/in für die Politik und die Verwaltung dient, Mitspracherecht bei den die Senior/innen und Menschen mit Behinderung betreffenden Entscheidungen hat und die Interessen dieser Gruppen vor Ort vertritt.
Eine/r der zu bestellenden Personen sollte das 60. Lebensjahr vollendet haben.
 
(2) Die für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlichen Mittel sind der Beauftragten/dem Beauftragten im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel zur Verfügung zu stellen.
 
(3) Die Amtszeit ist an die Wahlzeit der Stadtvertretung gekoppelt. Sie endet mit der Wahl einer/eines neuen Beauftragten bzw. seiner Stellvertretung durch die neu gewählte Stadtvertretung.
 
(4) Der/Die Beauftragte bzw. der/die Stellvertreter/in kann an den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Sie/Er erhält nachrichtlich eine Einladung zu den Sitzungen der städtischen Gremien. Ihm/Ihr ist in Angelegenheiten seines/ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
 
 
§ 12

Einwohnerversammlung

( § 16 b GO)
 
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, eine Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Stadtgebietes beschränkt durchgeführt werden.
 
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 von Hundert der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
 
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die von ihr oder ihm einberufene Einwohnerversammlung. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Wunsch, das Wort zu erteilen.
 
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner ihre Zustimmung gegeben hat. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
 
(5) Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1.   die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2.   die Zahl der zu Beginn teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3.  die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4.   den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, sowie das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet den Einwohnerinnen und Einwohnern bekannt gemacht.
 
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser innerhalb von längstens 2 Monaten zur Beratung vorgelegt werden.
 
 
§ 13

Verarbeitung personenbezogener Daten

(Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
 
(1) Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitgliedern bei dem Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
 
 
§ 14

Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern

(§ 29 Abs. 2 GO)
 

Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 10.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.000,- € im Monat, nicht übersteigt .
 
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 30.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,- €, nicht übersteigt.
 
 
§ 15

Verpflichtungserklärungen

(§ 64 GO)
 

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 12.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen 1.000,- € monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des §§ 51 Abs. 2 und 3 und 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.
 
 
§ 16

Veröffentlichungen

(Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a und 10a BauGB)
 
(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Stadt erfolgen – mit Ausnahme der örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) – durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Südtondern unter der Internetadresse www.amt-suedtondern.de .
Veröffentlichungen sind informell auf der Homepage der Stadt Niebüll bereitzustellen.
 
Auf die Bekanntmachung im Internet ist zuvor innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen durch Amtliche Bekanntmachung im „Nordfriesland Tageblatt“ hinzuweisen. Der Hinweis im „Nordfriesland Tageblatt“ entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtssetzungsvorhaben betreffen.
 
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Die Einstellung im Internet ist vom Amt Südtondern zu dokumentieren.
 
(2) Bei örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen gemäß BauGB erfolgen die Bekanntmachungen der Stadt im „Nordfriesland Tagesblatt“. Die entsprechenden Bekanntmachungen sind auch im Internet unter www.amt-suedtondern.de  bereitzustellen.
 
 
§ 17

Inkrafttreten
 

Die Hauptsatzung tritt am 28.04.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.05.2016 außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 16.04.2020, Az. 120.11-226-3721 erteilt.
 
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen
 
Niebüll, den 16.04.2020 (LS)
Stadt Niebüll
Der Bürgermeister
 
Gez. Wilfried Bockholt
- Bürgermeister -
 
 

 

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