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Was erledige ich wo?

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Handwerk: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
[Nr.99058021000000 ]

Wenn Sie als Bürger/in der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

Voraussetzung ist, dass Sie im Heimatstaat zur Ausübung einer vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind.

Die Berufe Schornsteinfeger/in, Augenoptiker/in, Hörgeräteakustiker/in, Orthopädietechniker/in, Orthopädieschumacher/in oder Zahntechniker/in dürfen Sie erst ausüben, nachdem Sie von der Handwerkskammer entweder eine Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder einen Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird, erhalten haben.

Alle anderen Handwerke dürfen Sie nach erfolgter Anzeige sofort ausüben.

An wen muss ich mich wenden?

An die Handwerkskammer (HWK), die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.

Rechtsgrundlage

  • §§ 7 - 9 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV),
  • § 9 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

Was sollte ich noch wissen?

Bei nicht ausreichender Berufsqualifikation erhalten Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.

Wenn Sie in einem Staat niedergelassen sind, der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und in dem es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeiten gibt, müssen Sie die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben. Dies darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.