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Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen beglaubigen lassen
[Nr.99003015022000 ]
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1 Nummer 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.)
- § 11 Nr. 7 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
An wen muss ich mich wenden?
An das Gesundheitsamt in Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die ausgefüllte Bescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin in einem anderen Bundesland (zum Beispiel Hamburg) erhalten haben, können Sie die Beglaubigung gegebenenfalls auch in dem anderen Bundesland von der dort zuständigen Behörde beglaubigen lassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf den Informationsseiten des entsprechenden Bundeslandes.