Die Verkehrsbehörde kann dem Fahrzeughalter für eine bestimmte Zeit die Führung eines so genannten Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann, wer das beteiligte Fahrzeug geführt hat. Darin muss für jede Fahrt nachgewiesen werden, wer das Fahrzeug geführt hat. Der Fahrzeughalter hat das Fahrtenbuch der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Außerdem muss er es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahren.
Für steuerliche Zwecke ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich. Die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann alternativ nach der sogenannten 1 %-Regelung erfolgen.