Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, musste dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Bei Versäumen dieser Übergangsregel ist ein Neuantrag einzureichen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.