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Bekanntmachung
 
Gebührensatzung
des Schulverbandes Südtondern
für die außerschulische Benutzung von Schulräumen
 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit den §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in den zurzeit gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung des Schulverbandes Südtondern am 18.10.2021 folgende Satzung erlassen:

 
§ 1
Gegenstand der Gebühr

 
Für die außerschulische Benutzung der Aula, der Schulräume und der Sporthalle wird eine Benutzungsgebühr nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

 

§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
 

(1)   Die Gebührenpflicht entsteht mit Anmeldung der Nutzung.
 
(2)   Die Benutzungsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Veranstalter/Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum an die Amtskasse Südtondern zu zahlen. Es kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der vollen Benutzungsgebühr erhoben werden.

 

§ 3
Gebührenschuldner

 

Schuldner der Benutzungsgebühr sind der Veranstalter und Antragsteller. Sie haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4
Höhe der Benutzungsgebühr

 

Die Gebühr für die Benutzung der folgenden Räumlichkeiten inklusive Nebenkosten beträgt:
 

Aula und DSP-Raum der Schule

 

Veranstaltung (bis 3 Std.) ohne Veränderung der Bestuhlung       50,00 €

 

Veranstaltung (ab 3 Std.) ohne Veränderung der Bestuhlung      100,00 €

 

Bei Veränderung der Bestuhlung erhöht sich die Gebühr pauschal jeweils um   50,00 €.
 
Zusätzlich wird eine Reinigungspauschale von 50,00 € erhoben.
 
 
Je Klassenraum                je 6,00 € / Stunde
 
Sporthalle                  je 12,00 € / Stunde

 
§ 5
Gebührenbefreiung

 

(1)   Nachstehend aufgeführte Institutionen bzw. Vereine sind von der Zahlung der Gebühr befreit:
 
➢   alle örtlichen Schulen

➢   alle Institutionen / Vereine, die mit der FPS eine umfassende und auf Dauer angelegte Kooperation zur Unterstützung der Umsetzung des Bildungsauftrages der Schule eingegangen sind und Institutionen, die in der außerschulischen Bildung tätig sind.

 
 
(2)   Der Schulverbandsvorsteher oder Schulleitung kann in besonders begründeten Einzelfällen die Benutzungsgebühr auf Antrag ermäßigen oder erlassen.

 
 
§ 6
Gebührenerhebung

 
Die Gebühr wird durch das Amt Südtondern erhoben. Es kann andere mit der Einziehung beauftragen.
 

§ 7
Datenschutzbestimmungen
 

(1)   Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Melderegister, Gewerberegister und aus dem Datenbestand der Schule zulässig.

 

(2)   Das Amt Südtondern ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und nach den in Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 
(3)   Die Verwendung von Datenträgern ist zulässig.
 

(4)   Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Veranlagung der Gebühren.

 

§ 8
Inkrafttreten
 

(1)   Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung vom 20.10.2017.
 
(2)   Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
 
 
Niebüll, den 23.03.2026
 
gez. Ingo Böhm
_________________________________
- Schulverbandsvorsteher -

 
 
 

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