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Bekanntmachung

 

Benutzungssatzung
für die Inanspruchnahme der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Gemeinschaftsschule Niebüll
 
 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und mit den §§ 1 Abs. 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Niebüll am 24.07.2025 folgende Satzung erlassen:

 

 
§ 1
Geltungsbereich und Rechtsform

 

Diese Satzung gilt für das Angebot der Offenen Ganztagsschule an der Gemeinschaftsschule. Die Stadt Niebüll als Schulträger der Gemeinschaftsschule betreibt die Offene Ganztagsschule als öffentliche Einrichtung.

 

§ 2
Zusammenwirken

 

Zur Gestaltung des Betriebes der Offenen Ganztagsschule arbeitet der Schulträger der Gemeinschaftsschule eng mit der Schulleitung der Gemeinschaftsschule, den Lehrkräften, den Schülern und Eltern sowie mit der Volkshochschule Niebüll e. V. als Kooperationspartner zusammen. Zur Regelung des Betriebes werden ggf. Verträge zwischen den Beteiligten geschlossen.

 

§ 3
Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule

 

Die Offene Ganztagsschule bietet ergänzend zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an. Die Teilnahme am Betrieb der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig und steht allen Schülerinnen und Schülern der genannten Schule offen. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an bestimmten Angeboten der Offenen Ganztagsschule besteht nicht.

 
§ 4
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

 

1.   Die Offene Ganztagsschule bietet von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 7:50 Uhr ein anmeldepflichtiges Frühstücksangebot in der Mensa an. Darüber hinaus finden von Montag bis Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, freitags von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr Betreuungs- und Bildungsangebote (Unterricht ergänzende Angebote) statt.
 
2.   Während der Ferien für die allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein und an beweglichen Ferientagen bleibt die Offene Ganztagsschule geschlossen.

 

3.   Wird die Offene Ganztagsschule auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

 

 

§ 5
Gebühren

 

Für die Nutzung der Angebote der Offenen Ganztagsschule werden von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülern Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung an der Gemeinschaftsschule Niebüll erhoben.
 

§ 6
Aufnahme

 

1.   Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin/des volljährigen Schülers. Die Anmeldung muss mindestens für ein Schulhalbjahr verbindlich erklärt werden.
 
2.   Eine kurzfristige Anmeldung für einzelne Kurstermin ist möglich, sofern verfügbare Plätze vorhanden sind.
 
3.   Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt eine Auswahl nach Kriterien, die die Schulleitungen der Offenen Ganztagsschulen im Einzelfall festlegen und eine Warteliste wird angelegt.
 

§ 7
Regelung für den Besuch der Einrichtung

 

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetz den Personensorgeberechtigten. Dies gilt nicht für volljährige Schülerinnen und Schüler. Für die Dauer des Besuches des Ganztagsangebotes außerhalb des Schulunterrichtes wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger setzt über den Kooperationspartner für die Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch eingewiesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.
 

§ 8
Versicherungen

 

1.   Die Offene Ganztagsschule ist eine Betreuungsmaßnahme, die ggf. vor und nach dem Unterricht im Zusammenwirken mit der Schule stattfindet. Nach § 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch sind die Schüler gegen Unfall während des Besuches der Offenen Ganztagsschule versichert.
 
2.   Die Erziehungsberechtigten und der volljährige Schüler sind verpflichtet, Wegeunfälle, die sich auf direkten Wegen ereignet haben, der Leitung der Offenen Ganztagsschule unverzüglich zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Schleswig-Holstein nachkommen kann.
 
3.   Deckungsschutz für Sachschäden (Beschädigung, Verlust) besteht im Rahmen des Schulgesetzes durch den Kommunalen Schadenausgleich.
 

§ 9
Abmeldung und Kündigung

 

1.   Die Aufnahme endet nicht automatisch mit Ablauf des Schulhalbjahres. Eine Abmeldung des Schülers ist zwingend erforderlich.

 

2.   Aus besonderen Anlass (z.B. Schulwechsel, finanzielle Notlage, etc.) kann auf schriftlichem Kündigung der Personensorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende vorzeitig beendet werden Die Entscheidung trifft der Kooperationspartner in Abstimmung mit der Schulleitung.

 

3.   Werden die Gebühren über einen Zeitraum von 2 Monaten unbegründet nicht gezahlt, so wird die Betreuung des Schülers automatisch eingestellt.
 
4.   Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schulleitung das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, insbesondere, wenn die Schülerin/der Schüler in der erforderlichen Weise nicht betreut werden kann oder die Betreuung der übrigen Schüler in den einzelnen Gruppen erheblich beeinträchtigt wird.

 

§ 11
Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2022 außer Kraft.
 
 
Niebüll, den 24.07.2025
 
Stadt Niebüll
Der Bürgermeister
gez. Thomas Uerschels    (L.S.)
Thomas Uerschels
Bürgermeister
 

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Die vorstehende Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Gemeinschaftsschule Niebüll wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung gem. Hauptsatzung der Stadt Niebüll erfolgt im Internet in der Zeit vom 28.07.2025 bis zum 06.08.2025.
 
Niebüll, den 25.07.2025
Amt Südtondern
Der Amtsdirektor
Im Auftrag (LS)
gez. Michael Bruch
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Dokumente: