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Bekanntmachung
 
2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung
der Stadt Niebüll, Luftkurort, Kreis Nordfriesland
 
 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 26.09.2024 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 01.11 .2024 folgende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Niebüll erlassen:

 
 

Artikel 1
§ 6
Beiräte
(§§ 47d, 47e GO)

 
Es wird ein neuer Absatz (2) eingefügt. Die bisherigen Absätze (2) und (3) werden die neuen Absätze (3) und (4).
 

(2)   In dem Falle, dass sich zur Wahl des Kinder- und Jugendbeirates keine Kandidaten aufstellen lassen, bestellt die Stadtvertretung bis zur nächsten Wahl eines Kinder- und Jugendbeirates für die Vertretung der Belange der Kinder und Jugendlichen gem. § 47 f GO eine Beauftragte/einen Beauftragten, die/der diese Aufgabe wahrnimmt.

 

 
 

Artikel 2
 

Es wird ein neuer § 11a eingefügt:
 

§ 11a
Beauftrage/r zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(§§ 47d, 47e, 47f GO)
 

(1)   Auf Vorschlag der in der Stadtvertretung vertretenden Fraktionen bestellt diese, für den Fall, dass sich bei der Wahl zum Kinder- und Jugendbeirat gem. § 6 dieser Hauptsatzung, keine Kandidaten haben aufstellen lassen, eine Beauftragte/einen Beauftragten zur Beteiligung von Kinder und Jugendlichen gem. § 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Die/der Beauftragte dient als Gesprächspartner/in für die Politik und die Verwaltung und hat bei den die Kinder und Jugendlichen betreffenden Angelegenheiten und Entscheidungen ein Mitspracherecht. Sie/er vertritt die Interessen dieser Gruppe vor Ort, hat jedoch kein Stimmrecht.
 
Die/der Beauftragte sollte mindestens 18 Jahre und höchstens 40 Jahre alt und im Bereich des Amtes Südtondern wohnhaft sein. Sie/er darf nicht der Stadtvertretung Niebüll angehören. Die Bestellung einer im Beschäftigungsverhältnis der Stadt Niebüll stehenden Person ist möglich.
 
(2)   Die Stadtvertretung, die Ausschüsse und die Verwaltung des Amtes Südtondern können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen der/des Beauftragten einholen.
 
(3)   Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Mittel sind der/dem Beauftragten im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel zur Verfügung zu stellen.
 
(4)   Die Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre und endet mit der Konstituierung eines neuen Kinder- und Jugendbeirates oder mit der Bestellung einer/eines neuen Beauftragten für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch die Stadtvertretung.
 
(5)   Die/der Beauftragte kann an den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Sie/er erhält nachrichtlich eine Einladung zu den Sitzungen der städtischen Gremien. Ihr/ihm ist in Angelegenheiten ihres/seines Auf-gabengebietes das Wort zu erteilen.
 
 

Artikel 3
§18
Inkrafttreten

 
Diese 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Niebüll tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 01.11.2024 erteilt.
 
 
Niebüll, den 11.11.2024
 
 
                  Stadt Niebüll
                  Der Bürgermeister
 
             (LS)     gez. Thomas Uerschels
 
                 Thomas Uerschels
             
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Die vorstehende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Niebüll, Luftkurort, Kreis Nordfriesland wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Veröffentlichung gem. Hauptsatzung der Stadt Niebüll erfolgt im Internet in der Zeit vom 29.11.2024 bis zum 06.12.2024.
 
Niebüll, den 26.11.2024
Amt Südtondern
Der Amtsdirektor
Im Auftrag (LS)
gez. Michael Bruch
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Dokumente: