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Hauptsatzung
der Stadt Niebüll, Luftkurort, Kreis Nordfriesland | |
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 27.02.2020 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 16.04.2020 folgende Hauptsatzung für die Stadt Niebüll erlassen: | |
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel (§ 12 GO) |
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(1) |
Das Wappen der Stadt Niebüll zeigt in einem von Blau und Gold
gevierten Schild, der mit einem durchgehenden, von Gold und Rot ebenfalls
gevierten Ankerkreuz überdeckt ist, in Feld 1 ein goldenes,
einmastiges Schiff mit Segel, in Feld 2 und 3 je zwei blaue Balken, in Feld 4
ein goldenes Pflugeisen. |
(2) |
Die Stadtflagge zeigt im Liek das Stadtwappen ohne Schild; der fliegende Teil
ist geteilt von Blau und Gold, in dem sich zwei Blaue Balken befinden. Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt mit der Umschrift ”Stadt Niebüll”. Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. |
(3) |
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. |
§ 2
Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (§§ 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO) |
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(1) |
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher
vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. |
(2) |
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird
im Falle ihrer/ seiner Verhinderung von ihrer/seiner ersten Stellvertreter*in,
ist auch diese/r verhindert, von ihrer/seiner zweiten Stellvertreter*in
vertreten. |
§ 3
Bürgermeisterin, Bürgermeister (§§ 55, 57 bis 57 e, 62 GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung) |
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(1) |
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf
die Dauer von sechs Jahren gewählt und ist hauptamtlich
tätig. |
(2) |
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
erhält eine Aufwandsentschädigung in
Höhe des Höchstsatzes der
Kommunalbesoldungsverordnung. |
(3) | Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. |
§ 4
Gleichstellungsbeauftragte (§ 22 a Abs. 5 AO) |
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(1) |
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Südtondern kann an den
Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen; dies
gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort
und Gegenstand der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. Ihr ist in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. |
(2) |
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie
ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der • • Aufstellung eines Bebauungsplanes, • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt, • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen. |
(3) |
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so
frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen,
Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen
berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu
geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
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(4) |
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene
Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht
gebunden.
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§ 5
Ständige Ausschüsse (§§ 16a, 45, 46, 94 Abs.5, 95n Abs. 5 GO) |
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(1) |
Die folgenden ständigen Ausschüsse werden nach
§ 45 GO gebildet:
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(2) |
Jede Fraktion kann bis zu zwei stellvertretende Ausschussmitglieder je
Ausschuss aus den Reihen der Stadtvertretung vorschlagen. Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen sind. |
(3) |
Neben den im Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen
der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu
bildenden Ausschüsse bestellt. |
(4) |
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46
Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate,
beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche
Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können in alle
Ausschüsse auch Bürgerinnen und Bürger
entsandt werden, die der Stadtvertretung angehören
können. |
(5) |
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die
Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den
Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern in der Stadtvertretung
übertragen. |
§ 6
Beiräte (47d, 47e GO) |
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(1) |
Es wird ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet. |
(2) |
Das Nähere regelt die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der
Stadt Niebüll. |
(3) |
Für die Vertretung der Belange der Senioren*innen und der Menschen
mit Behinderung wird eine Beauftragte/ ein Beauftragter nach
näherer Regelung in dieser Satzung gewählt. |
§ 7
Aufgaben der Stadtvertretung (§§ 27, 28, 55 Abs.1 Satz 4 Nr.4 GO) | |
Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO
zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die
Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder
ständige Ausschüsse übertragen hat.
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§ 8
Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§§ 10, 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 55, 56, 65, 76 Abs. 4, 82, 84, 95 d, 95 f GO) |
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(1) |
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen
die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden die Entscheidungen in den folgenden Angelegenheiten übertragen:
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(2) |
Soweit andere Zuständigkeiten nicht begründet sind,
trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
außerdem die Entscheidungen in den folgenden Angelegenheiten:
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§ 9
Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses (§§ 27, 28, 45 c , 76 Abs. 4 GO) |
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(1) |
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung über die
Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs.9 GO an den
Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. |
(2) |
Der Haupt- und Finanzausschuss trifft
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(3) |
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Zuständigkeit als oberste
Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters übertragen. |
(4) |
Dem Haupt- und Finanzausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung
jährlich über die Geschäftslage der
städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält
zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die
aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen,
insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung. |
(5) |
Dem Haupt- und Finanzausschuss werden die Aufgaben kommunaler Zusammenarbeit
bzw. Nachbarschaft übertragen. |
(6) |
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird quartalsweise ein Bericht zu den
aufgeführten Beschlüssen der Stadtvertretung, zum
Stand der Baumaßnahmen sowie ein Haushalts-/Finanzbericht
vorgelegt. |
§ 10
Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse (§ 27 Abs. 1 GO) |
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(1) |
Den ständigen Ausschüssen wird die Entscheidung
über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach §
46 Abs.9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen
übertragen. |
(2) |
Ferner werden folgenden Ausschüssen die nachstehenden
Entscheidungen übertragen: Ausschuss für Bau und Verkehr:
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales, Jugend und Sport: Gewährung von Beihilfen an Hilfsbedürftige im Rahmen der bereitgestellten Mittel; Vergabe des Belegungsrechts für öffentlich geförderten Wohnraum im Bereich der Stadt Niebüll. |
§ 11
Beauftragte/r für Senior/innen und Menschen mit Behinderung (§ 47 d, 47 e GO) |
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(1) |
Auf Vorschlag der in der Stadt Niebüll vertretenen Sozial- und
Behindertenverbände wählt die Stadtvertretung analog
zu den gem. § 47 d und § 47 e GO den Gemeinden
eingeräumten Möglichkeit der Bildung von
Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen
eine/n Beauftragte/n für Senior/innen und Menschen mit Behinderung
sowie eine/n Stellvertreter/in für die Stadt
Niebüll, der/die als Gesprächspartner/in
für die Politik und die Verwaltung dient, Mitspracherecht bei den
die Senior/innen und Menschen mit Behinderung betreffenden Entscheidungen hat
und die Interessen dieser Gruppen vor Ort vertritt. Eine/r der zu bestellenden Personen sollte das 60. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) |
Die für die Ausübung der Tätigkeiten
erforderlichen Mittel sind der Beauftragten/dem Beauftragten im Rahmen der im
Haushalt bereitgestellten Mittel zur Verfügung zu stellen. |
(3) |
Die Amtszeit ist an die Wahlzeit der Stadtvertretung gekoppelt. Sie endet mit
der Wahl einer/eines neuen Beauftragten bzw. seiner Stellvertretung durch die
neu gewählte Stadtvertretung. |
(4) |
Der/Die Beauftragte bzw. der/die Stellvertreter/in kann an den
öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der
Ausschüsse teilnehmen. Sie/Er erhält nachrichtlich
eine Einladung zu den Sitzungen der städtischen Gremien. Ihm/Ihr
ist in Angelegenheiten seines/ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu
erteilen. |
§ 12
Einwohnerversammlung ( § 16 b GO) |
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(1) |
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann
zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der
Stadtvertretung, eine Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt
unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Stadtgebietes beschränkt durchgeführt werden. |
(2) |
Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der
Stadtvertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der
Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 von
Hundert der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit,
Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich
bekannt zu geben. |
(3) |
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet
die von ihr oder ihm einberufene Einwohnerversammlung. Die
Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann die Redezeit bis zu 3
Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung der
Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das
Hausrecht aus. Der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister ist auf Wunsch, das Wort zu erteilen. |
(4) |
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher
berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige
Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung.
Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Über Anregungen und Vorschläge aus der
Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die
Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als
angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner ihre
Zustimmung gegeben hat. Eine Abstimmung über Anregungen und
Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist
nicht zulässig. |
(5) |
Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift soll mindestens enthalten: 1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 2. die Zahl der zu Beginn teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, sowie das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet den Einwohnerinnen und Einwohnern bekannt gemacht. |
(6) |
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der
Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser innerhalb
von längstens 2 Monaten zur Beratung vorgelegt werden. |
§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz) |
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(1) |
Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und
um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion,
Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit,
Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der
Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitgliedern bei dem Betroffenen
gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer
Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. |
(2) |
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen,
Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich
Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26
LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie
Überweisungsdatei. |
§ 14
Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern (§ 29 Abs. 2 GO) | |
Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern,
Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach
§ 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister und juristischen Personen, an denen
Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter, Mitglieder oder stellvertretende
Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt
sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn die
Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart
geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von
10.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von
1.000,- € im Monat, nicht übersteigt . Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 30.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,- €, nicht übersteigt. |
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§ 15
Verpflichtungserklärungen (§ 64 GO) | |
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert
12.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen 1.000,-
€ monatlich, nicht übersteigt, sind
rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des
§§ 51 Abs. 2 und 3 und 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.
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§ 16
Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a und 10a BauGB) |
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(1) |
Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Stadt
erfolgen – mit Ausnahme der örtlichen
Bekanntmachungen und Verkündungen gemäß
Baugesetzbuch (BauGB) – durch Veröffentlichung
auf der Internetseite des Amtes Südtondern unter der
Internetadresse www.amt-suedtondern.de
. Veröffentlichungen sind informell auf der Homepage der Stadt Niebüll bereitzustellen. Auf die Bekanntmachung im Internet ist zuvor innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen durch Amtliche Bekanntmachung im „Nordfriesland Tageblatt“ hinzuweisen. Der Hinweis im „Nordfriesland Tageblatt“ entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtssetzungsvorhaben betreffen. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Die Einstellung im Internet ist vom Amt Südtondern zu dokumentieren. |
(2) |
Bei örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen
gemäß BauGB erfolgen die Bekanntmachungen der Stadt
im „Nordfriesland Tagesblatt“. Die
entsprechenden Bekanntmachungen sind auch im Internet unter
www.amt-suedtondern.de
bereitzustellen. |
§ 17
Inkrafttreten | |
Die Hauptsatzung tritt am 28.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.05.2016 außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 16.04.2020, Az. 120.11-226-3721 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen Niebüll, den 16.04.2020 (LS) Stadt Niebüll Der Bürgermeister Gez. Wilfried Bockholt - Bürgermeister - |
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Dokumente:
Hauptsatzung der Stadt Niebuell - nach Beschluss (PDF, 168 kB)