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Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
Kreis
Nordfriesland
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße132
25813 Husum
Bebauungsplan Nr. 10
„Alte Schule“
2. Ausfertigung :
• Planfassung zum B-Plan Nr. 10
• Begründung zum B-Plan Nr. 10
• Planfassung zum F-Plan - 77. Änderung

Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
Kreis Nordfriesland
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 10
für das Gebiet:
östlich der L6, südlich des Kleinkoogsweges
und westlich des Schulgrabens im Bereich der
Alten
Schule
Satzungsbeschluss
Verfahrensstand nach BauGB:
28.09.2021
§3(1)
§4(1)
§3(2)
§4(2)
§ 4a (3)
§10
-
X
Bearbeitung
Begründung:
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße 132
25813 Husum
Tel: (04841)8937-0
x:\01_projekte\emh04_b_plan_10\06_begruendung\begruendung_b10_emh_20-05-25.docx

Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
B-Plan Nr. 10 - Begründung
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße132
0
^.
25813 Husum
Stand des Verfahrens:
22.08.2019
Aufstellungsbeschluss
12.05.2020
Planungsanzeige
12.05.2020
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen TÖB nach § 4 (1) BauGB
-
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 (1) BauGB
24.03.2021
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
19.04.-
21.05.2021
Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB
01.04.2021
Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 (2)
BauGB (Absendedatum)
28.09.2021
Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen
aus den Beteiligungen nach § 3 (2)
sowie § 4 (2) BauGB
28.09.2021
Satzungsbeschluss
2

Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
B-Plan Nr. 10 - Begründung
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße132
25813 Husum
Inhaltsverzeichnis
1.
PLANUNGSGRUNDLAGEN....................................................................................................................4
1.1
Anlass undZielder Planung.................................................................................................................. 4
1.2
Lage und räumlicher Geltungsbereich.................................................................................................4
1.3
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN.....................................................................................................................4
2.
PLANUNGSINHALTE............................................................................................................................... 5
2.1
ART DER BAULICHEN NUTZUNG.....................................................................................................................5
2.2
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG.................................................................................................................. 6
2.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflä che.................................................................................. 6
2.4
Verkehrsflä chen....................................................................................................................................... 7
2.5
Sonstige Festsetzungen.......................................................................................................................... 8
2.6
Nachrichtliche Ü bernahmen.................................................................................................................. 8
2.7
Flä chenbilanz............................................................................................................................................9
3.
FACHPLANUNGEN.................................................................................................................................9
3.1
Ver- und Entsorgung..............................................................................................................................9
3.2
Natur und Artenschutz.......................................................................................................................... 9
3.3
Immissionsschutz....................................................................................................................................10
3.4
Denkmalschutz....................................................................................................................................... 10
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Begründung
1.
Planungsgrundlagen
1.1
Anlass und Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, um auf
dem Grundstück der ehemaligen Schule im südlichen Teil ein Feuerwehr- und
Dorfgemeinschaftshaus zu errichten. Die vorhandene Kindertagesstätte bleibt
bestehen.
Für den Geltungsbereich des Plangebietes existiert bisher kein Bebauungsplan,
so
dass die Fläche innerhalb des unbeplanten Innenbereiches gern. § 34 Bauge­
setzbuches liegt. Da sich das geplante Vorhaben nicht in die Bebauung der nĭ
heren Umgebung einfügt und die Erschließung des Feuerwehr- und Dorfgemein­
schaftshaus über die Straße „Mitteldeich“ (L6) neu hergestellt wird, ist die Auf­
stellung des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll hat in öffentlicher Sitzung am 22.08.2019
den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet östlich
der L6, südlich des Kleinkoogsweges und westlich des Schulgrabens im Bereich
der Alten Schule gefasst.
Mit der Umnutzung dieser bereits bebauten Fläche und einer zulässigen Grund­
fläche von weniger als 20.000 m2, handelt es sich um ein Vorhaben der Innen­
entwicklung. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 10 im beschleunigten Verfahren
gern. § 13a BauGB aufgestellt.
1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der Plangeltungsbereich liegt im Ortsteil Emmelsbüll in der Flur 11 der Gemar­
kung Emmelsbüller Kleiner Koog und umfasst das Grundstück der ehemaligen
Schule (Flurstück 3/3), Teilflächen des Kleinkoogsweges (Flurstücke 35/1
und 58) sowie der Straße „Mitteldeich“ (Flurstück 111). Der Plangeltungsbereich
hat eine Größe von ca. 1,9 ha.
1.3 Übergeordnete Planungen
Gemäß
Landesentwicklungsplan 2010
(LEP 2010) bzw. Entwurf zur Fort­
schreibung von 2018 nimmt die Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll keine zentral­
örtliche Funktion wahr. Sie liegt im ländlichen Raum, innerhalb eines Entwick­
lungsraumes für Tourismus und Erholung.
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Im
Regionalplan für den Planungsraum V
sind der Gemeinde entsprechende
Darstellungen zugewiesen. Demnach liegt die Gemeinde auch hier ohne zent­
ralörtliche Funktion im ländlichen Bereich sowie in einem Gebiet mit besonderer
Bedeutung für Tourismus und Erholung.
Die Karten
1
und 2 des
Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum I
von Januar 2020 enthalten für das Plangebiet keine Darstellungen. In der
Karte 1 sind westlich und östlich des Plangebietes Biotopverbundachsen und in
der Karte 2 direkt westlich ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung darge­
stellt. Gemäß Karte 3 liegt das Plangebiet in einem Hochwasserrisikogebiet.
Im gemeinsamen
Flächennutzungsplan
der Gemeinden Emmelsbüll-Horsbüll,
Friedrich-Wilhelm-Lübke-Koog, Klanxbüll, Neukirchen und Rodenäs (Wiedin­
gharde) von 1976 ist der nördliche Teilbereich als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung .Schule1 und der südliche Teilbereich als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung .Sportplatz“ dargestellt. Damit der Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, sind diese Darstellungen zu än­
dern. Für den nördlichen Teilbereich mit der Kindertageseinrichtung ist die
Zweckbestimmung in .sozialen Zwecken dienende Einrichtung“ zu ändern. Für
den südlichen Teilbereich ist die Grünfläche durch eine Fläche für den Gemein­
bedarf mit der Zweckbestimmung .Feuerwehr“ zu ersetzen. Gemäß § 13a Abs. 2
Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung ange­
passt.
Der
Landschaftsplan
des ehemaligen Amtes Wiedingharde enthält für die Flĭ
che des Plangebietes keine relevanten Darstellungen. Lediglich der Kleinkoogs­
weg ist als Achse zur „Strukturierung der Landschaft mit Gehölzen“ dargestellt.
Die beiden Biotopverbundachsen westlich und östlich des Plangebietes sind aus
dem Landschaftsrahmenplan übernommen. In der Karte Siedlungsentwicklung
- Detailbereich Emmelsbüll - sind die Flächen nördlich, östlich und südlich des
Plangebietes als Bereiche für eine „Siedlungsentwicklung unter Berücksichti­
gung der Verbesserung bzw. Erhaltung wertvoller Biotoptypen, des Landschafts-
bzw. Ortsbildes, Umgebungsschutz von Denkmälern“ dargestellt. Demnach ent­
spricht die vorliegende Planung den Zielen des Landschaftsplanes.
2.
Planunqsinhalte
Sofern nicht gesondert erwähnt orientieren sich sämtliche Festsetzungen am
Gebäudebestand sowie am geplanten Neubau des Gemeinde- und Feuerwehr­
hauses.
2.1
Art der baulichen Nutzung
Gemäß des Planungszieles der Gemeinde wird als Nutzungsart eine Fläche für
den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „sozialen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen“ sowie „Feuerwehr“ festgesetzt.
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Im Rahmen dieser Zweckbestimmungen sollen neben der vorhandenen Kinder­
betreuungseinrichtung mit der Turnhalle im nördlichen Teil des vorhandenen
Gebäudekomplexes und dem neuzubauenden Feuerwehrhaus im südlichen Teil
des geplanten Gebäudekomplexes auch Räume für die örtlichen Vereine sowie
ein größerer Versammlungsraum für die Gemeinde geschaffen werden.
Das vorhandene Hausmeistergebäude im nördlichen Bereich des Grundstücks
soll weiterhin als Wohnung für Aufsichtspersonal nutzbar sein.
2.2 Maß der baulichen Nutzung
Die
Gebäudehöhe
wird als Oberkante baulicher Anlagen
(OK)
festgesetzt. Auf­
grund der unterschiedlichen Höhen der bestehenden und des geplanten Gebäu­
des wird die überbaubare Grundstücksfläche in drei Teilflächen unterschieden.
In der Teilfläche 1 (TF 1) mit dem ehemaligen Schulgebäude bzw. der aktuellen
Kindertagesstätte wird die maximal zulässige Höhe auf 6,0 m, in der Teilfläche 2
(TF 2) mit der Turnhalle auf 8,0 m und in der Teilfläche 3 (TF 3) mit dem geplan­
ten Feuen/vehrhaus auf 7,0 m begrenzt.
Als
Bezugspunkt
für die Höhenfestsetzungen in den Teilflächen TF 1 und TF 2
dient der Höhenpunkt innerhalb der nördlichen Straßenverkehrsfläche (Klein­
koogsweg) mit einem Höhenniveau von 0,65 m über Normal-Höhe-Null (NHN)
und für die Teilfläche TF 3 gilt der Höhenbezugspunkt in der südlichen Straßen­
verkehrsfläche (Mitteldeich, L6) von 1,25 m über NHN. Zur Veranschaulichung
der Geländehöhenentwicklung im Plangebiet sind zwei Geländehöhenpunkte auf
der befestigten Hoffläche nördlich der Kindertagesstätte und zwei Punkte südlich
des geplanten Feuerwehrhauses dargestellt. Die maximalen Gebäudeoberkan­
ten mit den dazugehörigen Bezugspunkten sind so gewählt, dass ein geringfügi­
ger Spielraum, z.B. für Dachsanierungen der Bestandgebäude bzw. für die Pla­
nung des Feuerwehrhauses gewährt wird.
Für
alle Gebäude auf dem Grundstück wird maximal ein
Vollgeschoss
zugelas­
sen. Dies gilt auch für die Turnhalle, die trotz ihrer größeren Gebäudehöhe nur
über ein Vollgeschoss verfügt.
Als Maß der baulichen Nutzung wird eine
Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,3 fest­
gesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch baulichen Anlagen gemäß § 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. Dem­
nach wäre eine Gesamtversiegelung des Baugrundstücks (Gemeinbedarfsflĭ
che) von maximal 70% möglich, was bei der Größe von 14.806 m2 einer versie­
gelten Fläche von ca. 10.364 m2 entspricht.
2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Aufgrund der Dimension des vorhandenen bzw. geplanten Gebäudekomplexes
mit Längen von über 50 m wird die
abweichende Bauweise
festgesetzt. Die
bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen bleiben von dieser Bauweise un­
berührt.
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Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch
Baugrenzen
bestimmt. Die Bau­
grenzen orientieren sich an den Grundflächen der vorhandenen Gebäude ein­
schließlich erforderlicher Erweiterungsmaßnahmen und am Flächenbedarf für
die Neubauten. Auch hier wird innerhalb der Baugrenzen ein geringfügiger Spiel­
raum für die Platzierung auf dem Grundstück sowie für spätere Erweiterungen
eingeräumt. Gleichzeitig sollen die vorhandenen Gehölzbestände soweit wie
möglich erhalten werden. Daher wurden die Baugrenzen so festgesetzt, dass
die überbaubaren Grundstücksflächen nach Möglichkeit die Kronenbereiche der
zu erhaltenden Bäume nicht tangieren. Lediglich im westlichen Bereich ist eine
geringfüge Reduzierung der Gehölzflächen erforderlich, um hier terrassenartige
Anbauten realisieren zu können. Abgesehen davon sind die Kronen der dort vor­
handenen Bäume in den Bereich des bestehenden, westlichen Gebäudeflügels
hineingewachsen. Hier sind zum Schutz des Gebäudes ggfs. Baumrückschnitte
unter Berücksichtigung des Erhaltungsgebots der Bäume durchzuführen.
2.4 Verkehrsflächen
Die nördliche Teilfläche des Kleinkoogsweges ist mit der rechtskräftigen 3. Än­
derung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde als Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung “Verkehrsberuhigter Bereich” festgesetzt wor­
den. Diese Zweckbestimmung ist gemäß Hinweis der Verkehrsabteilung des
Kreises Nordfriesland in einem Schreiben vom 09.11.2018 nur dann möglich,
wenn durch die Gestaltung des Straßenraumes erkennbar ist, dass hier die Auf­
enthaltsfunktion überwiegt und der Ausbau eine Befahrung lediglich in Schrittge­
schwindigkeit zulässt. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kleinkoogsweg
nicht zu. Daher wird die Teilfläche des Kleinkoogsweges, die in der 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 2 als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbe­
stimmung “Verkehrsberuhigter Bereich” festgesetzt ist, in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 10 aufgenommen und als Straßenverkehrsfläche fest­
gesetzt. Die Aufhebung des „Verkehrsberuhigten Bereiches“ in der 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 2 wird im Text (Teil B) unter Ziff. 1.1 entsprechend
festgesetzt.
Der
Kleinkoogsweg dient zur Erschließung der Kinderbetreuungseinrichtung
(TF 1) einschließlich der Turnhalle (TF 2). Zur Schonung der vorhandenen Grün­
flächen wird der Zufahrtsbereich am Kleinkoogsweg auf die bereits vorhandene
Grundstückszufahrt begrenzt. Damit sind in den Abschnitten außerhalb dieses
Zufahrtsbereiches keine Grundstückszufahrten zulässig.
An der Südseite des Plangebietes wird der Abschnitt des Mitteldeiches (L6) in
den Plangeltungsbereich einbezogen, um die Erschließung der Teilfläche TF 3
mit dem neuen Gemeinde- und Feuerwehrhaus zu gewährleisten. Die Stellplätze
werden in zwei Bereiche unterschieden. Im westlichen Bereich sind die für die
Besucher des Gemeindehauses und im östlichen Bereich die für die Mitglieder
der Feuerwehr angeordnet. Demzufolge erhalten beide Stellplatzanlagen jeweils
eine gesonderte Zufahrt. Die Festsetzung dieser beiden Zufahrten dient zur Mi­
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nimierung des Eingriffs in den hier vorhandenen und das Ortsbild prägenden Ge­
hölzbestand. Demnach sind keine weiteren Grundstückszufahrten am Mitteldeich
innerhalb des Plangeltungsbereiches zulässig.
Mithilfe der Straßenbegrenzungslinien werden die Straßenverkehrsflächen von
den anderen Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches abgegrenzt. Die er­
forderlichen Stellplätze sind auf den Grundstücken nachzuweisen.
2.5 Sonstige Festsetzungen
Im Interesse der Eingriffsminimierung, des zu bewahrenden Ortsbildes sowie der
gestalterischen Qualität soll der umfangreiche Gehölzbestand auf dem Grund­
stück soweit wie möglich erhalten werden. Dabei kommt es nicht auf einzelne
Bäume, sondern auf die zusammenhängenden Gehölzflächen an. Diese
Pflanz­
bindung
wird durch eine entsprechende Festsetzung als Teil der Gemeinbe­
darfsfläche gewährleistet. Nur im Bereich des westlichen Gebäudeflügels, in dem
die Kindertagesstätte mit Podesten erweitert wird, im südwestlichen Bereich, in
dem die Besucherstellplätze für das Gemeindehaus angeordnet werden und im
südlichen Bereich, in dem die beiden Grundstückszufahrten geplant sind, werden
diese Gehölzflächen unterbrochen bzw. im geringstmöglichen Umfang reduziert.
Auf örtliche Bauvorschriften wurde verzichtet, da die Gemeinde nicht nur Pla­
nungsträger, sondern gleichzeitig auch Bauherr ist. In diesem Fall würde es sich
um eine Selbstbindung handeln, die nicht erforderlich ist und auch ungewollte
Beschränkungen bei der Gestaltung der Gebäude und Freiflächen darstellen
würde.
Alle getroffenen Festsetzungen gelten nur für die Flächen, die durch die
Grenze
des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr.
19
umschlos­
sen wird.
2.6 Nachrichtliche Übernahmen
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird an der Nordostseite der Straße Mittel­
deich (L6) die Anbauverbotszone in einer Tiefe von 20,0 m, gemessen vom äu­
ßeren Fahrbahnrand, auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes
(StrWG) des Landes Schleswig- Holstein in den Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen. Innerhalb dieser Zone sind Hochbauten aller Art sowie Aufschüt­
tungen und Abgrabungen größeren Umfangs unzulässig. Gehölzpflanzungen
sind nur in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger zulässig. Davon unbe­
rührt sind die vorhandenen Bäume.
Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit werden an den beiden Grundstücks­
zufahrten am Mitteldeich (L 6) auf der Grundlage des Straßen- und Wegegeset­
zes Sichtflächen in nachrichtlicher Übernahme ausgewiesen. Diese Flächen
sind von Hochbauten aller Art, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie An­
pflanzungen in einer Höhe von 0,8 m bis 2,5 m über Fahrbahnoberkante dauer­
haft freizuhalten.
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2.7 Flächenbilanz
1.
Gemeinbedarfsfläche,
darunter
14.806 m2
1a.
mit Pflanzbindung
4.451 m2
1b.
ohne Pflanzbindung
10.355 m2
1c.
überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze)
6.029 m2
2.
Straßenverkehrsfläche
4.492m2
Gesamtfläche Plangeltungsbereich
19.298 m2
3.
Fachplanunqen
3.1
Ver- und Entsorgung
Die Einrichtungen der
Ver- und Entsorgung
einschließlich der Leitungen,
Hydranten, Kanäle sind vollständig vorhanden und auch für die zusätzliche
Versiegelung auf dem Baugrundstück ausreichend dimensioniert.
Die
Abfallbeseitigung
erfolgt durch die Abfallwirtschaftsgesellschaft Nordfries­
land (AWNF) auf der Grundlage der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis
Nordfriesland (AbfallWirtschaftssatzung -AWS) beschlossen durch den Kreistag
am 06.12.2019.
3.2
Natur und Artenschutz
Der Bebauungsplan Nr. 10 wird im beschleunigten Verfahren gemäß §13a
BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist ein Ausgleich des bau­
lichen Eingriffs im Gebiet nicht erforderlich. Die Existenz geschützter Biotope im
Sinne des Landesnaturschutzgesetztes (LNatSchG) ist im Plangebiet nicht be­
kannt. Daher sind durch den baulichen Eingriff im Plangebiet keine Ausgleichs­
maßnahmen erforderlich.
Zur Beurteilung der möglichen Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange bei
Umsetzung des Planvorhabens sind die Vorkommen der Arten des Anhangs IV
der FFH- Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten entsprechend Artikel 1
Vogelschutzrichtlinie von Relevanz. Es ist zu prüfen, ob durch das Planvorhaben
die Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Dieses betrifft:
Das Schädiqungsverbot (gern. § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. § 44 Abs. 5
BNatSchG) i.V.m. dem Tötunqsverbot (gern. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
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Das Verbot tritt ein, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ru­
hestätten wildlebender Tiere nicht durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Das Störunqsverbot (gern. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Das Verbot tritt ein, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lo­
kalen Population einer Art verschlechtert. Durch Vermeidungsmaßnahmen und
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen kann das Eintreten des Verbotstatbe­
stands vermieden werden.
Für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie und europäische
Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie liegt ein Verstoß gegen das Störungs­
verbot und bei unvermeidbaren Eingriffen gegen das Tötungsverbot nicht vor,
soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestät­
ten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird.
Durch das Planungsvorhaben sind neben der zusätzlichen Bodenversiegelung
auf dieser bisher und auch künftig zu Zwecken des Gemeinbedarfs genutzten
Fläche außerdem die Gehölzbestände betroffen, die weitestgehend erhalten wer­
den. Die erforderlichen Baumfällarbeiten werden auf den unbedingt erforderli­
chen Umfang beschränkt und sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutz­
gesetz (BNatSchG) nur außerhalb des Schutzzeitraumes vom 01.03. bis zum
30.09. zulässig. Daher wird nicht von einer Wirkung auf gefährdete Arten des
Anhang IV - Tier- und Pflanzenarten der FFH-Richtlinie und europäischen Vo­
gelarten - ausgegangen.
Die Betroffenheit von weiteren Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie kann durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden.
3.3 Immissionsschutz
Emissionsquellen in der Umgebung sind nicht bekannt, die das Baugrundstück
beeinträchtigen würden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die zulässigen Nutzungen im
Plangebiet Emissionen verursacht werden, die die Nutzungen in der Umge­
bung, z.B. das nördlich gelegene Wohngebiet, beeinträchtigen würden. Die
Einsätze der Feuerwehr sind so selten und die Erschließung erfolgt über die
Straße Mitteldeich, also über die den Wohngebieten abgewandte Seite des
Plangebietes, so dass Störungen auszuschließen sind.
Entsprechende Schutzmaßnahmen bzw. Festsetzungen sind nicht erforderlich.
3.4 Denkmalschutz
Mit Stellungnahme vom 12.05.2020 konnte das Archäologische Landesamt
Schleswig-Holstein keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale
gern. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung
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der vorliegenden Planung feststellen. Daher wurden keine Bedenken geäußert
und den vorliegenden Planunterlagen zugestimmt. Darüber hinaus wird auf § 15
DSchG verwiesen:
Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder
über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Ver­
pflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Be­
sitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem
der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entde­
ckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Ver­
pflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kultur­
denkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es
ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann.
Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der
Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch
dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bo­
denbeschaffenheit.
Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
am
2-t.
o£).
2-O^A.
gebilligt.
Emmelsbüll-Horsbüll, den
*
2-
tl!22
11

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77. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Wege der Berichtigung zum Bebauungsplan Nr. 10 "Alte Schule"
Zeichenerklärung
Planzeichen
Erläuterungen
Rechtsgrundlage
Fläche für den
Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken
dienende
Einrichtungen
Feuerwehr
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
x:\01_projekte\emh04_b_plan_10\05_planentwurf\f-plan_77. änderung
§ 5 (2) Nr. 2 BauGB
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Dokumente: