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Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
Kreis
Nordfriesland
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße132
25813 Husum
Bebauungsplan Nr. 10
Alte Schule
2. Ausfertigung :
Planfassung zum B-Plan Nr. 10
Begründung zum B-Plan Nr. 10
Planfassung zum F-Plan - 77. Änderung
Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
Kreis Nordfriesland
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 10
für das Gebiet:
östlich der L6, südlich des Kleinkoogsweges
und westlich des Schulgrabens im Bereich der
Alten
Schule
Satzungsbeschluss
Verfahrensstand nach BauGB:
28.09.2021
§3(1)
§4(1)
§3(2)
§4(2)
§ 4a (3)
§10
-
X
Bearbeitung
Begründung:
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße 132
25813 Husum
Tel: (04841)8937-0
x:\01_projekte\emh04_b_plan_10\06_begruendung\begruendung_b10_emh_20-05-25.docx
Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
B-Plan Nr. 10 - Begründung
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße132
0
^.
25813 Husum
Stand des Verfahrens:
22.08.2019
Aufstellungsbeschluss
12.05.2020
Planungsanzeige
12.05.2020
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen TÖB nach § 4 (1) BauGB
-
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 (1) BauGB
24.03.2021
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
19.04.-
21.05.2021
Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB
01.04.2021
Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 (2)
BauGB (Absendedatum)
28.09.2021
Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen
aus den Beteiligungen nach § 3 (2)
sowie § 4 (2) BauGB
28.09.2021
Satzungsbeschluss
2
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B-Plan Nr. 10 - Begründung
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße132
25813 Husum
Inhaltsverzeichnis
1.
PLANUNGSGRUNDLAGEN....................................................................................................................4
1.1
Anlass undZielder
Planung.................................................................................................................. 4
1.2
Lage und räumlicher
Geltungsbereich.................................................................................................4
1.3
ÜBERGEORDNETE
PLANUNGEN.....................................................................................................................4
2.
PLANUNGSINHALTE............................................................................................................................... 5
2.1
ART DER BAULICHEN
NUTZUNG.....................................................................................................................5
2.2
MAß DER BAULICHEN
NUTZUNG.................................................................................................................. 6
2.3
Bauweise und überbaubare
Grundstücksflä
che.................................................................................. 6
2.4
Verkehrsflä
chen....................................................................................................................................... 7
2.5
Sonstige
Festsetzungen.......................................................................................................................... 8
2.6
Nachrichtliche
Ü
bernahmen.................................................................................................................. 8
2.7
Flä
chenbilanz............................................................................................................................................9
3.
FACHPLANUNGEN.................................................................................................................................9
3.1
Ver- und
Entsorgung..............................................................................................................................9
3.2
Natur und
Artenschutz.......................................................................................................................... 9
3.3
Immissionsschutz....................................................................................................................................10
3.4
Denkmalschutz....................................................................................................................................... 10
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B-Plan Nr. 10 - Begründung
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Begründung
1.
Planungsgrundlagen
1.1
Anlass und Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Fläche für den
Gemeinbedarf, um auf
dem Grundstück der ehemaligen Schule im südlichen Teil ein Feuerwehr-
und
Dorfgemeinschaftshaus zu errichten. Die vorhandene Kindertagesstätte
bleibt
bestehen.
Für den Geltungsbereich des Plangebietes existiert bisher kein
Bebauungsplan,
so
dass die Fläche innerhalb des unbeplanten Innenbereiches gern. § 34
Bauge
setzbuches liegt. Da sich das geplante Vorhaben nicht in die Bebauung der
nĭ
heren Umgebung einfügt und die Erschließung des Feuerwehr- und
Dorfgemein
schaftshaus über die Straße Mitteldeich (L6) neu
hergestellt wird, ist die Auf
stellung des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll hat in öffentlicher Sitzung am
22.08.2019
den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet
östlich
der L6, südlich des Kleinkoogsweges und westlich des Schulgrabens im
Bereich
der Alten Schule gefasst.
Mit der Umnutzung dieser bereits bebauten Fläche und einer zulässigen
Grund
fläche von weniger als 20.000 m2, handelt es sich um ein Vorhaben der
Innen
entwicklung. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 10 im beschleunigten Verfahren
gern. § 13a BauGB aufgestellt.
1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der Plangeltungsbereich liegt im Ortsteil Emmelsbüll in der Flur 11 der
Gemar
kung Emmelsbüller Kleiner Koog und umfasst das Grundstück der
ehemaligen
Schule (Flurstück 3/3), Teilflächen des Kleinkoogsweges
(Flurstücke 35/1
und 58) sowie der Straße Mitteldeich (Flurstück 111).
Der Plangeltungsbereich
hat eine Größe von ca. 1,9 ha.
1.3 Übergeordnete Planungen
Gemäß
Landesentwicklungsplan 2010
(LEP 2010) bzw. Entwurf zur Fort
schreibung von 2018 nimmt die Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll keine
zentral
örtliche Funktion wahr. Sie liegt im ländlichen Raum, innerhalb eines
Entwick
lungsraumes für Tourismus und Erholung.
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Im
Regionalplan für den Planungsraum V
sind der Gemeinde entsprechende
Darstellungen zugewiesen. Demnach liegt die Gemeinde auch hier ohne zent
ralörtliche Funktion im ländlichen Bereich sowie in einem Gebiet mit
besonderer
Bedeutung für Tourismus und Erholung.
Die Karten
1
und 2 des
Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum I
von Januar 2020 enthalten für das Plangebiet keine Darstellungen. In der
Karte 1 sind westlich und östlich des Plangebietes Biotopverbundachsen und
in
der Karte 2 direkt westlich ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung
darge
stellt. Gemäß Karte 3 liegt das Plangebiet in einem
Hochwasserrisikogebiet.
Im gemeinsamen
Flächennutzungsplan
der Gemeinden Emmelsbüll-Horsbüll,
Friedrich-Wilhelm-Lübke-Koog, Klanxbüll, Neukirchen und Rodenäs
(Wiedin
gharde) von 1976 ist der nördliche Teilbereich als
Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung .Schule1 und der südliche Teilbereich als
Grünfläche mit der
Zweckbestimmung .Sportplatz dargestellt. Damit der Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, sind diese Darstellungen zu
än
dern. Für den nördlichen Teilbereich mit der Kindertageseinrichtung
ist die
Zweckbestimmung in .sozialen Zwecken dienende Einrichtung zu
ändern. Für
den südlichen Teilbereich ist die Grünfläche durch eine
Fläche für den Gemein
bedarf mit der Zweckbestimmung .Feuerwehr zu ersetzen. Gemäß
§ 13a Abs. 2
Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung
ange
passt.
Der
Landschaftsplan
des ehemaligen Amtes Wiedingharde enthält für die Flĭ
che des Plangebietes keine relevanten Darstellungen. Lediglich der
Kleinkoogs
weg ist als Achse zur Strukturierung der Landschaft mit
Gehölzen dargestellt.
Die beiden Biotopverbundachsen westlich und östlich des Plangebietes sind
aus
dem Landschaftsrahmenplan übernommen. In der Karte Siedlungsentwicklung
- Detailbereich Emmelsbüll - sind die Flächen nördlich,
östlich und südlich des
Plangebietes als Bereiche für eine Siedlungsentwicklung unter
Berücksichti
gung der Verbesserung bzw. Erhaltung wertvoller Biotoptypen, des Landschafts-
bzw. Ortsbildes, Umgebungsschutz von Denkmälern dargestellt. Demnach
ent
spricht die vorliegende Planung den Zielen des Landschaftsplanes.
2.
Planunqsinhalte
Sofern nicht gesondert erwähnt orientieren sich sämtliche
Festsetzungen am
Gebäudebestand sowie am geplanten Neubau des Gemeinde- und Feuerwehr
hauses.
2.1
Art der baulichen Nutzung
Gemäß des Planungszieles der Gemeinde wird als Nutzungsart eine
Fläche für
den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen sozialen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen sowie Feuerwehr festgesetzt.
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Im Rahmen dieser Zweckbestimmungen sollen neben der vorhandenen Kinder
betreuungseinrichtung mit der Turnhalle im nördlichen Teil des vorhandenen
Gebäudekomplexes und dem neuzubauenden Feuerwehrhaus im südlichen
Teil
des geplanten Gebäudekomplexes auch Räume für die örtlichen
Vereine sowie
ein größerer Versammlungsraum für die Gemeinde geschaffen
werden.
Das vorhandene Hausmeistergebäude im nördlichen Bereich des
Grundstücks
soll weiterhin als Wohnung für Aufsichtspersonal nutzbar sein.
2.2 Maß der baulichen Nutzung
Die
Gebäudehöhe
wird als Oberkante baulicher Anlagen
(OK)
festgesetzt. Auf
grund der unterschiedlichen Höhen der bestehenden und des geplanten
Gebäu
des wird die überbaubare Grundstücksfläche in drei
Teilflächen unterschieden.
In der Teilfläche 1 (TF 1) mit dem ehemaligen Schulgebäude bzw. der
aktuellen
Kindertagesstätte wird die maximal zulässige Höhe auf 6,0 m, in
der Teilfläche 2
(TF 2) mit der Turnhalle auf 8,0 m und in der Teilfläche 3 (TF 3) mit dem
geplan
ten Feuen/vehrhaus auf 7,0 m begrenzt.
Als
Bezugspunkt
für die Höhenfestsetzungen in den Teilflächen TF 1 und TF 2
dient der Höhenpunkt innerhalb der nördlichen
Straßenverkehrsfläche (Klein
koogsweg) mit einem Höhenniveau von 0,65 m über Normal-Höhe-Null
(NHN)
und für die Teilfläche TF 3 gilt der Höhenbezugspunkt in der
südlichen Straßen
verkehrsfläche (Mitteldeich, L6) von 1,25 m über NHN. Zur
Veranschaulichung
der Geländehöhenentwicklung im Plangebiet sind zwei
Geländehöhenpunkte auf
der befestigten Hoffläche nördlich der Kindertagesstätte und
zwei Punkte südlich
des geplanten Feuerwehrhauses dargestellt. Die maximalen
Gebäudeoberkan
ten mit den dazugehörigen Bezugspunkten sind so gewählt, dass ein
geringfügi
ger Spielraum, z.B. für Dachsanierungen der Bestandgebäude bzw.
für die Pla
nung des Feuerwehrhauses gewährt wird.
Für
alle Gebäude auf dem Grundstück wird maximal ein
Vollgeschoss
zugelas
sen. Dies gilt auch für die Turnhalle, die trotz ihrer größeren
Gebäudehöhe nur
über ein Vollgeschoss verfügt.
Als Maß der baulichen Nutzung wird eine
Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,3 fest
gesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch baulichen Anlagen
gemäß § 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.
Dem
nach wäre eine Gesamtversiegelung des Baugrundstücks
(Gemeinbedarfsflĭ
che) von maximal 70% möglich, was bei der Größe von 14.806 m2
einer versie
gelten Fläche von ca. 10.364 m2 entspricht.
2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Aufgrund der Dimension des vorhandenen bzw. geplanten Gebäudekomplexes
mit Längen von über 50 m wird die
abweichende Bauweise
festgesetzt. Die
bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen bleiben von dieser Bauweise un
berührt.
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Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch
Baugrenzen
bestimmt. Die Bau
grenzen orientieren sich an den Grundflächen der vorhandenen Gebäude
ein
schließlich erforderlicher Erweiterungsmaßnahmen und am
Flächenbedarf für
die Neubauten. Auch hier wird innerhalb der Baugrenzen ein geringfügiger
Spiel
raum für die Platzierung auf dem Grundstück sowie für
spätere Erweiterungen
eingeräumt. Gleichzeitig sollen die vorhandenen Gehölzbestände
soweit wie
möglich erhalten werden. Daher wurden die Baugrenzen so festgesetzt, dass
die überbaubaren Grundstücksflächen nach Möglichkeit die
Kronenbereiche der
zu erhaltenden Bäume nicht tangieren. Lediglich im westlichen Bereich ist
eine
geringfüge Reduzierung der Gehölzflächen erforderlich, um hier
terrassenartige
Anbauten realisieren zu können. Abgesehen davon sind die Kronen der dort
vor
handenen Bäume in den Bereich des bestehenden, westlichen
Gebäudeflügels
hineingewachsen. Hier sind zum Schutz des Gebäudes ggfs.
Baumrückschnitte
unter Berücksichtigung des Erhaltungsgebots der Bäume
durchzuführen.
2.4 Verkehrsflächen
Die nördliche Teilfläche des Kleinkoogsweges ist mit der
rechtskräftigen 3. Än
derung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde als Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt
wor
den. Diese Zweckbestimmung ist gemäß Hinweis der Verkehrsabteilung
des
Kreises Nordfriesland in einem Schreiben vom 09.11.2018 nur dann möglich,
wenn durch die Gestaltung des Straßenraumes erkennbar ist, dass hier die
Auf
enthaltsfunktion überwiegt und der Ausbau eine Befahrung lediglich in
Schrittge
schwindigkeit zulässt. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kleinkoogsweg
nicht zu. Daher wird die Teilfläche des Kleinkoogsweges, die in der 3.
Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 2 als Verkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbe
stimmung Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt ist, in den
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 10 aufgenommen und als Straßenverkehrsfläche
fest
gesetzt. Die Aufhebung des Verkehrsberuhigten Bereiches in der 3.
Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 2 wird im Text (Teil B) unter Ziff. 1.1 entsprechend
festgesetzt.
Der
Kleinkoogsweg dient zur Erschließung der Kinderbetreuungseinrichtung
(TF 1) einschließlich der Turnhalle (TF 2). Zur Schonung der vorhandenen
Grün
flächen wird der Zufahrtsbereich am Kleinkoogsweg auf die bereits
vorhandene
Grundstückszufahrt begrenzt. Damit sind in den Abschnitten außerhalb
dieses
Zufahrtsbereiches keine Grundstückszufahrten zulässig.
An der Südseite des Plangebietes wird der Abschnitt des Mitteldeiches (L6)
in
den Plangeltungsbereich einbezogen, um die Erschließung der
Teilfläche TF 3
mit dem neuen Gemeinde- und Feuerwehrhaus zu gewährleisten. Die
Stellplätze
werden in zwei Bereiche unterschieden. Im westlichen Bereich sind die für
die
Besucher des Gemeindehauses und im östlichen Bereich die für die
Mitglieder
der Feuerwehr angeordnet. Demzufolge erhalten beide Stellplatzanlagen jeweils
eine gesonderte Zufahrt. Die Festsetzung dieser beiden Zufahrten dient zur
Mi
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nimierung des Eingriffs in den hier vorhandenen und das Ortsbild prägenden
Ge
hölzbestand. Demnach sind keine weiteren Grundstückszufahrten am
Mitteldeich
innerhalb des Plangeltungsbereiches zulässig.
Mithilfe der Straßenbegrenzungslinien werden die
Straßenverkehrsflächen von
den anderen Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches abgegrenzt. Die
er
forderlichen Stellplätze sind auf den Grundstücken nachzuweisen.
2.5 Sonstige Festsetzungen
Im Interesse der Eingriffsminimierung, des zu bewahrenden Ortsbildes sowie der
gestalterischen Qualität soll der umfangreiche Gehölzbestand auf dem
Grund
stück soweit wie möglich erhalten werden. Dabei kommt es nicht auf
einzelne
Bäume, sondern auf die zusammenhängenden Gehölzflächen an.
Diese
Pflanz
bindung
wird durch eine entsprechende Festsetzung als Teil der Gemeinbe
darfsfläche gewährleistet. Nur im Bereich des westlichen
Gebäudeflügels, in dem
die Kindertagesstätte mit Podesten erweitert wird, im südwestlichen
Bereich, in
dem die Besucherstellplätze für das Gemeindehaus angeordnet werden
und im
südlichen Bereich, in dem die beiden Grundstückszufahrten geplant
sind, werden
diese Gehölzflächen unterbrochen bzw. im geringstmöglichen
Umfang reduziert.
Auf örtliche Bauvorschriften wurde verzichtet, da die Gemeinde nicht nur
Pla
nungsträger, sondern gleichzeitig auch Bauherr ist. In diesem Fall
würde es sich
um eine Selbstbindung handeln, die nicht erforderlich ist und auch ungewollte
Beschränkungen bei der Gestaltung der Gebäude und Freiflächen
darstellen
würde.
Alle getroffenen Festsetzungen gelten nur für die Flächen, die durch
die
Grenze
des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr.
19
umschlos
sen wird.
2.6 Nachrichtliche Übernahmen
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird an der Nordostseite der
Straße Mittel
deich (L6) die Anbauverbotszone in einer Tiefe von 20,0 m, gemessen vom
äu
ßeren Fahrbahnrand, auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes
(StrWG) des Landes Schleswig- Holstein in den Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen. Innerhalb dieser Zone sind Hochbauten aller Art sowie
Aufschüt
tungen und Abgrabungen größeren Umfangs unzulässig.
Gehölzpflanzungen
sind nur in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger zulässig.
Davon unbe
rührt sind die vorhandenen Bäume.
Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit werden an den beiden
Grundstücks
zufahrten am Mitteldeich (L 6) auf der Grundlage des Straßen- und
Wegegeset
zes Sichtflächen in nachrichtlicher Übernahme ausgewiesen. Diese
Flächen
sind von Hochbauten aller Art, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie
An
pflanzungen in einer Höhe von 0,8 m bis 2,5 m über Fahrbahnoberkante
dauer
haft freizuhalten.
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2.7 Flächenbilanz
1.
Gemeinbedarfsfläche,
darunter
14.806 m2
1a.
mit Pflanzbindung
4.451 m2
1b.
ohne Pflanzbindung
10.355 m2
1c.
überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze)
6.029 m2
2.
Straßenverkehrsfläche
4.492m2
Gesamtfläche Plangeltungsbereich
19.298 m2
3.
Fachplanunqen
3.1
Ver- und Entsorgung
Die Einrichtungen der
Ver- und Entsorgung
einschließlich der Leitungen,
Hydranten, Kanäle sind vollständig vorhanden und auch für die
zusätzliche
Versiegelung auf dem Baugrundstück ausreichend dimensioniert.
Die
Abfallbeseitigung
erfolgt durch die Abfallwirtschaftsgesellschaft Nordfries
land (AWNF) auf der Grundlage der Satzung über die Abfallwirtschaft im
Kreis
Nordfriesland (AbfallWirtschaftssatzung -AWS) beschlossen durch den Kreistag
am 06.12.2019.
3.2
Natur und Artenschutz
Der Bebauungsplan Nr. 10 wird im beschleunigten Verfahren gemäß
§13a
BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist ein
Ausgleich des bau
lichen Eingriffs im Gebiet nicht erforderlich. Die Existenz geschützter
Biotope im
Sinne des Landesnaturschutzgesetztes (LNatSchG) ist im Plangebiet nicht
be
kannt. Daher sind durch den baulichen Eingriff im Plangebiet keine
Ausgleichs
maßnahmen erforderlich.
Zur Beurteilung der möglichen Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange
bei
Umsetzung des Planvorhabens sind die Vorkommen der Arten des Anhangs IV
der FFH- Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten entsprechend Artikel
1
Vogelschutzrichtlinie von Relevanz. Es ist zu prüfen, ob durch das
Planvorhaben
die Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Dieses betrifft:
Das Schädiqungsverbot (gern. § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m.
§ 44 Abs. 5
BNatSchG) i.V.m. dem Tötunqsverbot (gern. § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG).
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Husum
Das Verbot tritt ein, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-
oder Ru
hestätten wildlebender Tiere nicht durch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Das Störunqsverbot (gern. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Das Verbot tritt ein, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
der lo
kalen Population einer Art verschlechtert. Durch Vermeidungsmaßnahmen und
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen kann das Eintreten des Verbotstatbe
stands vermieden werden.
Für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie und
europäische
Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie liegt ein Verstoß gegen das
Störungs
verbot und bei unvermeidbaren Eingriffen gegen das Tötungsverbot nicht
vor,
soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestät
ten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird.
Durch das Planungsvorhaben sind neben der zusätzlichen Bodenversiegelung
auf dieser bisher und auch künftig zu Zwecken des Gemeinbedarfs genutzten
Fläche außerdem die Gehölzbestände betroffen, die
weitestgehend erhalten wer
den. Die erforderlichen Baumfällarbeiten werden auf den unbedingt
erforderli
chen Umfang beschränkt und sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2
Bundesnaturschutz
gesetz (BNatSchG) nur außerhalb des Schutzzeitraumes vom 01.03. bis zum
30.09. zulässig. Daher wird nicht von einer Wirkung auf gefährdete
Arten des
Anhang IV - Tier- und Pflanzenarten der FFH-Richtlinie und europäischen
Vo
gelarten - ausgegangen.
Die Betroffenheit von weiteren Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie kann durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden.
3.3 Immissionsschutz
Emissionsquellen in der Umgebung sind nicht bekannt, die das Baugrundstück
beeinträchtigen würden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die zulässigen Nutzungen im
Plangebiet Emissionen verursacht werden, die die Nutzungen in der Umge
bung, z.B. das nördlich gelegene Wohngebiet, beeinträchtigen
würden. Die
Einsätze der Feuerwehr sind so selten und die Erschließung erfolgt
über die
Straße Mitteldeich, also über die den Wohngebieten abgewandte Seite
des
Plangebietes, so dass Störungen auszuschließen sind.
Entsprechende Schutzmaßnahmen bzw. Festsetzungen sind nicht erforderlich.
3.4 Denkmalschutz
Mit Stellungnahme vom 12.05.2020 konnte das Archäologische Landesamt
Schleswig-Holstein keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale
gern. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung
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der vorliegenden Planung feststellen. Daher wurden keine Bedenken
geäußert
und den vorliegenden Planunterlagen zugestimmt. Darüber hinaus wird auf
§ 15
DSchG verwiesen:
Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar
oder
über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die
Ver
pflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den
Eigentümer und die Be
sitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf
oder in dem
der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die
zur Entde
ckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der
Ver
pflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das
Kultur
denkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten,
soweit es
ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann.
Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit
der
Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern
auch
dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der
natürlichen Bo
denbeschaffenheit.
Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeinde
Emmelsbüll-Horsbüll
am
2-t.
o£).
2-O^A.
gebilligt.
Emmelsbüll-Horsbüll, den
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2-
tl!22
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Gemeinde Emmelsbüll-Horsbüll
77. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Wege der Berichtigung zum Bebauungsplan Nr. 10 "Alte Schule"
Zeichenerklärung
Planzeichen
Erläuterungen
Rechtsgrundlage
Fläche für den
Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken
dienende
Einrichtungen
Feuerwehr
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
x:\01_projekte\emh04_b_plan_10\05_planentwurf\f-plan_77. änderung
§ 5 (2) Nr. 2 BauGB
Ingenieurbüro Ivers GmbH
Süderstraße 132
25813 Husum
Dokumente: