Seiteninhalt
Zusarnmenfassende Erklärung Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung Gemeinde üphusum
Zusammenfassende Erklärung
zum
Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung
Gemeinde Uphusum
Gemäß § 10 a Abs. 1 Bau GB ist dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Er­
klärung
beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergeb­
nisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan be­
rücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
wurde.
Die Stellungnahmen der Bürger und Behörden, die zur Beteiligung vorgetragen wur­
den, sind nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander wie folgt in die planerischen Überlegungen einbezogen worden.
1 .Vorhabenstandort
Um auch künftig den gestiegenen Anforderungen der Arbeitsabläufe gerecht zu wer­
den, ist im Jahr 2021 mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 eine Vergrö­
ßerung
eines Lohnbetriebes geplant. Die vorhandenen Stellflächen der Hallen rei­
chen im Jahr 2021 nicht mehr aus, um alle Fahrzeuge und Maschinen unterzustellen.
Es ist eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3 um ca.
6.600 qm vorgesehen, der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3
einschließlich der 2, Änderung umfasst nun ca. 2,77 ha. Für die Errichtung einer zu­
sätzlichen Maschinenhalle und eines Maschinenstandes ist die Erhöhung der Grund­
fläche GR von 5.500 qm auf
7.500 qm
erforderlich.
Die Neubauten sind notwendig/damit die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes
und die vorhandenen Arbeitsplätze langfristig gesichert, bzw. ausgebaut werden
können.
Alternative Standorte innerhalb der Ortslage sind städtebaulich nicht sinnvoll, da eine
räumliche Zuordnung der neuen Maschinenhalle zum bestehenden Standort auf­
grund
der Betriebsabläufe (u.a. Nutzung Werkstatt, Waschplatz, Tankstelle, Büro)
erforderlich ist. Die geplante Maschinenhalle ist im Bereich der bestehenden Bau­
grenzen vorgesehen.
2.Schallemissionen
Gemäß § 50 BImSchG und der DIN 18005- 1 (Schallschutz im Städtebau, Grundla­
gen und Hinweiße für die Planung) sind in der städtebaulichen Planung die für be­
stimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende
Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden
werden. Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung
werden gemäß der DIN 18005
Schallschutz im Städtebau
aufgeführt.
• Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume, des Landes Schleswig-Holstein, techn. Umweltschutz vom 15.07.21:
Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken, wenn si­
Seite 1 von 3

Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung Gemeinde Uphusum
chergestellt wird, dass in der Nacht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr kein Betrieb
und kein LKW- Verkehr auf dem Betriebsgelände stattfindet. Sollte dies nicht
möglich sein, sind die Schallimmissionen im Rahmen eines Schallgutachtens
einer gemäß § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle zu prognostizie­
ren.
Nach Aussagen des Betreibers erfolgt in der Regel in der Nacht von 22.00 Uhr bis 6
Uhr kein Betrieb und kein LKW- Verkehr auf dem Betriebsgelände.
Sollte in der Nacht Betrieb und LKW- Verkehr erfolgen, so sind die Schallimmissio­
nen im Rahmen eines Schallgutachtens einer gemäß § 29b BImSchG bekannt gege­
benen Messstelle zu prognostizieren. Ein entsprechender Hinweis erfolgt auf der
Planzeichnunq zum Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung.
3.Eingriffe in Natur und Landschaft
Gemäß Umweltbericht der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 wird die erfor­
derliche Ausgleichsfläche von 2500 qm über das bei der unteren Naturschutzbehör­
de des Kreises Nordfrieslands unter dem Az. 67.30.3-28/14 geführte Ökokonto der
Gemeinde Klixbüll (Flur 2, Flurstück 2) erbracht. Die Anerkennung des Ökokontos
erfolgte 2014. Hier wurde auf einer ehemaligen Ackerfläche (2,4 ha) extensives Dau­
ergrünland entwickelt. Weiterhin erfolgte die Anlage eines Gewässers und eines
Knickwalles.
Im Bereich der Ausqieichsfläche Nr. 1 der Planzeichnung- Teil A ist eine Pflanzreihe
(gemäß Umweltbericht der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3) am unteren
nördlichen/östlichen Böschungsrand der vorhandenen Wälle mit Weidengebüschen
(2 Stck./m) und 6 Erlen anzulegen. Ein ausreichender Abstand zum vorhandenen
Entwässerungsgraben ist zu beachten.
Die festgesetzten Ausgleichsflächen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3
werden übernommen. Gemäß Ursprungsplan wird folgende Pflanzliste für die Aus­
gleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3, 2. Än­
derung übernommen:
Das Grundstück ist bereits teilweise bebaut, Hofflächen sind zum Teil versiegelt. Es
erfolgt kein wesentlicher Eingriff in das Ortsbild. Die festgesetzten Ausgleichsflächen
minimieren den Eingriff in das Landschaftsbild. Im Bereich des Baufensters gibt es
keine Biotope gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG. Es treten
keine erkennbaren streng geschützten Pflanzen auf. Es besteht keine artenschutz­
rechtliche Relevanz. Deutliche Veränderungen der Vegetation und damit der Lebens­
räume für Vögel sind nicht zu erkennen. Ein ev. Verlust von vorhandenen Gehölzen
kann aufgrund der Strukturen im Umfeld kompensiert werden. Es sind keine Auswir­
kungen auf potenziell vorkommende Arten zu erwarten.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 begründet keine Zulässigkeit von Vor­
haben,
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlie­
gen. Erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB sind nicht zu
erwarten. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Flora- Fauna- Habitat und
Vogelschutzgebiete bestehen nicht.
Seite 2 von 3

Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung Gemeinde Uphusum
Durch die Erhöhung der max. Grundfläche kommt es zu einer neuen Versiegelung
von weiteren Flächen. Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entstehen durch die
Planung nicht.
4.0berflächenwasser
Das Oberflächenwasser wird dem westlich gelegenen Klärteich sowie der nördlich
angrenzenden Vorflut zugeführt. Das Oberflächenwasser darf nicht belastet sein:
Eine
wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung vorbehandelter Abwässer ist erforder­
lich.
Stellungnahme des Wasserbodenverbandes Braderup vom 25.06.21:
Der
Bereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 3
liegt im Verbandsgebiet des Wasser-und Bodenverbandes Braderup. Dieses
Schreiben gilt in Verbindung mit den zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 3 ge­
leisteten
Stellungnahmen vom 15.01.2018 und 05.05.2009, welche ihre Gül­
tigkeit in unveränderter Form erhalten.
Der bereits im Ursprungsplan aufgenommene Flinweis aus unserer Stellung­
nahme vom 05.05.2018 wurde im Antrag aufgenommen.
Er besagt, dass vom Unterhalter der Ausgleichsmaßnahmen und dessen
Rechtsnachfolgern dauerhaft eine ungehinderte Zugänglichkeit des Gewäs­
sers zu Unterhaltungszwecken entlang der der westlichen Böschungskante
des Vorfluters „A/ 2-1“ sicherzustellen ist, da die Ausgleichsmaßnahmen in­
nerhalb des auf 5 m Breite satzungsgemäß freizuhaltenden Streifens liegen.
Diese Zugänglichkeit ist bisher gegeben. Es ist ebenfalls satzungsgemäß
festgelegt, dass nur unbelastetes Wasser unmittelbar und mittelbar in die
Hauptverbands- und Verbandsgräben sowie deren Verrohrungen eingeleitet
werden darf. Die entsprechenden Entwässerungsplanungsunterlagen mit den
Einleitmengenberechnungen sind zur Beteiligung vorzulegen. Aufgrund der
Erhöhung der zu versiegelnden Hofplatzfläche sind ggf. die Regenversicke­
rungsanlagen auf ihre Aufnahmekapazität bezüglich der anstehenden Was­
sermengen zu überprüfen.
Die Satzung des DHSV SWBS wird von der Gemeinde beachtet.
Stellungnahmen privater Bürger sind nicht eingegangen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Anlage des Bebauungsplanes Nr. 3, 2. Än­
derung.
Seite 3 von 3


Dokumente: