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Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung
Gemeinde Uphusum
3 F Ausfertigung

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Begründung
Bebauungsplan
Nr. 3, 2. Änderung
Gemeinde Uphusum
Teil I
1. Allgemeine Planungsvoraussetzungen
1.1 Grundlagen der Planung
Folgende Gesetze bilden die Grundlage für die Aufstellung der Satzung der Gemeinde
Uphusum über den Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung:
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S.3634) (BauGB), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge­
setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBI.lS.3786) (BauNVO)
Die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S.
58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057)
1.2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.3, 2. Änderung befindet sich:
• westliche Ortslage, nördlich der Dorfstraße (K 85)
zwischen Seigweg und Sielzug
und umfasst eine Fläche von ca. 2,77 ha.
1.3 Planungsanlass und Ziele
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 im Jahr 2009 erfolgte die planungs­
rechtliche Sicherung und Erweiterung eines bereits vorhandenen landwirtschaftlichen
Lohnunternehmens am westlichen Ortsrand der Gemeinde. Bei dem Lohnunternehmen
handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der sich aus einem landwirtschaftlichen Be­
trieb entwickelt hat. Es erfolgte die Festsetzung eines Sondergebietes SO Lohnunter­
nehmen. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 im Jahr 2018 er­
höhte sich die Grundfläche GR um 500 qm auf 5500 qm um eine Erweiterung der Ma­
schinenhallen zu ermöglichen. Außerdem wurden Ausgleichsflächen neu zugeordnet
und festgesetzt.
Um auch künftig den gestiegenen Anforderungen der Arbeitsabläufe gerecht zu werden,
ist im Jahr 2021 mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 eine Vergrößerung
des Lohnbetriebes geplant. Aufgrund der Betriebsabläufe eines Lohnunternehmens
sind u.a. umfangreiche Stellflächen für Maschinen erforderlich. Die vorhandenen Stell­

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00; filter:alpha(opacity=0); position:absolute;top:2311px;left:105px;font-family:'Arial';font-size:8pt; opacity:0.00; filter:alpha(opacity=0);white-space:nowrap;"> Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3. 2. Änderung der Gemeinde Uphusum
flächen der Hallen reichen im Jahr 2021 nicht mehr aus, um alle Fahrzeuge und Ma­
schinen unterzustellen. Es ist eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungs­
planes Nr. 3 um ca. 6.600 qm vorgesehen, der gesamte Geltungsbereich des Bebau­
ungsplanes Nr. 3 einschließlich der 2. Änderung umfasst nun ca. 2,77 ha. Für die Er­
richtung einer zusätzlichen Maschinenhalle und eines Maschinenstandes ist die Erhö­
hung der Grundfläche GR von 5.500 qm auf
7.500 qm
erforderlich.
Die Neubauten sind notwendig, damit die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes und
die vorhandenen Arbeitsplätze langfristig gesichert, bzw. ausgebaut werden können.
1.4 Übergeordnete Planungsebenen
Im Reqionalplan für den Planungsraum V 2002 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11.10.2002 ist das Gemeindegebiet als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tou­
rismus und Erholung dargestellt.
Der
Flächennutzunqsplan der Gemeinde Uphusum wurde am 13.02.2012 genehmigt.
Die 4. Änderung des Flächennutzunqsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt, es
erfolgt die Darstellung eines Sondergebietes SO Lohnunternehmen.
Ausschnitt FNP Uphusum von 2012: Die geplanten Erweiterungsflächen werden als
Fläche für
die
Landwirtschaft
und als
gemischte Baufläche
dargestellt. An der Ost- und Nordseite der ge­
mischten Baufläche werden als Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Fläche
Ausgleichsflächen
dargestellt.
Die Gemeinde hat keinen Landschaftsplan.
Seite 2 von 5

Begründung
zum
Bebauungsplan
Mr, 3,
2. Änderung der Gemeinde
IJpSiusimi
2. Inhalte des Bebauungsplanes
2.1 Städtebauliche Situation
Das Betriebsgrundstück ist bereits mit mehreren Hallen und Gebäuden bebaut. West­
lich, nördlich und südlich der Bebauung schließen landwirtschaftliche Flächen an. In der
Umgebung befinden sich landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe und Wohnge­
bäude.
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine Betriebserweiterung innerhalb
eines bestehenden Betriebes. Aufgrund der Betriebsabläufe (u.a. Nutzung Werkstatt,
Waschplatz, Tankstelle) ist eine Zuordnung zu den vorhandenen Betriebsgebäuden er­
forderlich. Alternative Standorte innerhalb der Ortslage für die geplante Maschinenhalle
sind städtebaulich nicht sinnvoll.
Gemäß Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume LLUR vom Oktober 2020 bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes keine
Bedenken gegen die geplante Erweiterung des Lohnunternehmens, wenn sichergestellt
ist, dass in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr kein Betrieb und kein LKW- Verkehr auf
dem Betriebsgelände stattfindet. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Schallimmissio­
nen im Rahmen eines Schallgutachtens einer gemäß § 29b BImSchG bekannt gegebe­
nen Messstelle zu prognostizieren.“
2.2 Festsetzungen
Die vorhandenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 und der 1. Än­
derung bleiben erhalten und werden durch einen Gliederungspunkt Ausg/e/chsf/äc/ien
ergänzt.
2.2.1 Art und Maß der Nutzung
Die Festsetzung Sonderqebiet SO- Lohnunternehmen wird aus dem Ursprungsplan
übernommen und dient der Errichtung einerweiteren Maschinenhalle und eines Unter­
standes für Maschinen. Der nördliche Bereich der geplanten Erweiterungsfläche wurde
bereits in der Vergangenheit als Parkfläche genutzt. Der südliche Bereich der geplanten
Erweiterungsfläche des Bebauungsplanes wird im Flächennutzungsplan von 2012 als
gemischte Baufläche
dargestellt.
Die vorhandene Grundfläche von 5500 qm wird um 2000 qm erhöht, mit der 2. Ände­
rung des B- Planes Nr. 3 erfolgt die Festsetzung einer max. Grundfläche von 7500 qm.
Die festgesetzte Grundfläche von max. 7500 qm bezieht sich auf den gesamten Gel­
tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3, einschließlich der 1. und 2. Änderung.
Die festgesetzte max. Grundfläche von 7500 qm darf durch Anlagen nach
§ 19 Abs. 4 BauNVO um 150 % überschritten werden.
Die max. Höhe der baulichen Anlagen beträgt 10,20 m über der mittleren Gradienten­
höhe der angrenzenden Dorfstraße.

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2.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Baugrenzen entsprechen den konkreten Bauvorhaben. An der Ostseite des Plange­
bietes verläuft die Baugrenze unmittelbar entlang des Geltungsbereiches des Bebau­
ungsplanes Nr. 3, 2. Änderung angrenzend an das Flurstück Nr. 26/1, der Eigentümer
des Lohnunternehmens ist auch Eigentümer des Flurstückes Nr. 26/1.
2.2.3 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Gemäß Umweltbericht der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 wird die erforderli­
che Ausgleichsfläche von
2500 qm
über das bei der unteren Naturschutzbehörde des
Kreises Nordfrieslands unter dem Az. 67.30.3-28/14 geführte Ökokonto der Gemeinde
Klixbüll (Flur 2, Flurstück 2) erbracht. Die Anerkennung des Ökokontos erfolgte 2014.
Hier wurde auf einer ehemaligen Ackerfläche (2,4 ha) extensives Dauergrünland entwi­
ckelt. Weiterhin erfolgte die Anlage eines Gewässers und eines Knickwalles.
Im Bereich der Ausqieichsfläche Nr. 1 der Planzeichnung- Teil A ist eine Pflanzreihe
(gemäß Umweltbericht der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3) am unteren nördli­
chen/östlichen Böschungsrand der vorhandenen Wälle mit Weidengebüschen (2
Stck./m) und 6 Erlen anzulegen. Ein ausreichender Abstand zum vorhandenen Entwäs­
serungsgraben ist zu beachten.
Die festgesetzten Ausgleichsflächen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 wer­
den übernommen. Gemäß Ursprungsplan wird folgende Pflanzliste für die Ausgleichs­
flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3, 2. Änderung
übernommen:
Laubbäume: Bergahorn, Birke, Hainbuche, Rotbuche, Stieleiche, Zitterpappel, Erle, Sil­
berweide
Laubsträucher: Eberesche, Bluthartriegel, Feldahorn, Hasel, Hundsrose, Pfaffenhüt­
chen, Schlehe, Weißdorn, Wildapfel, Grauweide, Öhrchenweide, Lorbeerweide.
Es sind nur Gehölze gemäß der Pflanzliste zu verwenden.
3. Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung der Grundstücke erfolgt über die Dorfstraße/ Kreisstraße K 85. Die
vorhandenen 2 Grundstückszufahrten bleiben bestehen.
Die geplante Erweiterungsfläche des Sondergebietes SO-Lohnunternehmens liegt mehr
als 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt. Werden auf dieser Fläche Ge­
bäude errichtet, müssen entsprechend den Vorgaben des Brandschutzes die Zufahrten
und Abfahrten zu den neu geplanten Bauvorhaben den Anforderungen der Richtlinien
über Flächen für die Feuerwehr in Verbindung mit DIN 14090 entsprechen. Vor den Ge­
bäuden sind gegebenenfalls Bewegungsflächen in dem erforderlichen Maß zu berück­
sichtigen. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis auf der Planzeichnung.

4. Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Die notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Abwasser und
Müll) sind bereits vorhanden. Die Löschwasserversorgung wird gemäß DVGW (Deut­
sche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V) Arbeitsblatt W 405 sichergestellt.
Nördlich der Dorfstraße K 85 befindet sich ein Nachklärteich.
Das Oberflächenwasser wird dem westlich gelegenem Nachklärteich sowie der nördlich
angrenzenden Vorflut zugeführt. Das Oberflächenwasser darf nicht belastet sein. Eine
wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung vorbehandelter Abwässer ist erforderlich.
Die Stromversorgung des Plangebietes ist vorhanden. Die Abfallbeseitigung wird vom
Kreis Nordfriesland zentral als öffentliche Einrichtung betrieben.
5. Bodenfunde
Sollten während der Erdarbeiten im Plangebiet Funde oder auffällige Bodenverfärbun­
gen auftreten, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die
Fundstellen zu sichern. Das Denkmalschutzgesetz ist zu beachten.
Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümer und Besitzer des Grundstückes und
für die Leitung der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Ar­
chäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse
wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
6. Eingriffe in Natur und Landschaft
Das Landschaftsbild wird durch die geplanten Bauvorhaben nur geringfügig verändert.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb bestehender Schutzgebiete. Die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Erhebliche Umweltaus­
wirkungen im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB sind nicht zu erwarten. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung von Flora- Fauna- Habitat und Vogelschutzgebiete bestehen
nicht.
Durch die Planung werden Eingriffe in Schutzgüter (Boden, Fläche, Pflanzen, Orts- und
Landschaftsbild) vorbereitet, können aber durch die getroffenen planerischen Regelun­
gen vermieden, bzw. ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Bo­
den wird über ein externes Ökokonto realisiert. Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut
Pflanzen wird durch die Neuanlaqe einer Gehölzreihe im Plangebiet ausgeglichen. Bei
der Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden sich durch die
Planung voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen ergeben.
7. Finanzielle Auswirkungen
Der Gemeinde entstehen durch die Planung keine Investitionskosten.
Teil II Umweltbericht
Teil II
Umweltbericht
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet
„in der westlichen Ortslage, nördlich der Dorfstraße (K85) zwischen
Seickweg und dem Sielzug“
Gemeinde Uphusum

Gemeinde Uphusum: 2, Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht2
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung....................................... 3
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans......................... 3
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes sowie deren Berücksichtigung bei der Planaufstellung..................... 3
2
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes sowie Beschreibung der zu
erwartenden Auswirkungen..................... 4
2.1
Bestandsaufnahme und Auswirkungen auf die Schutzgüter............................. 4
2.1.1 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen..................................................... 10
2.2
Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
.......................................................................................................................................... 10
2.3
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
........................................................................................................................................11
2.4
Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle
oder Katastrophen............................. 11
2.5
Auswirkungen der Planung auf das Klima und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben
gegenüber den Folgen des Klimawandels....................................................................11
2.6
Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang 11
2.7
Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe.................................... 11
2.8
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung............................................ 11
3
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung..................... 12
3.1
Zusammenfassende Darstellung der vorgesehenen Eingriffsvermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen............................ 15
4
Alternative Planungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des B-Plans..................16
5
Zusätzliche Angaben............................................................................ 16
5.1
Beschreibung der bei der Umweltprüfung angewendeten Methodik...........................16
5.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der
Durchführung....................................... 16
6
Zusammenfassung............. 17
Quellen..............................................................................................
2

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
3
1
Einleitung
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der Ortslage von Uphusum und umfasst das vorhan­
dene Betriebsgrundstück eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens mit versiegelten Flĭ
chen,
Hallen und weiteren Gebäuden sowie eine nordöstlich anschließende Erweiterungsfläche.
Im Westen des B-Plangebietes befindet sich ein Sielzug, westlich davon eine Ackerfläche. Im
Norden grenzt ebenfalls eine Ackerfläche an, im Osten der Seickweg sowie im Südosten eine
gemischte Baufläche (Wohngebäude, Nebengebäude, Garten). Südlich des Plangebietes ver­
läuft die K85 (Dorfstraße).
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Planungsziel
der 2. Änderung des B-Planes Nr. 3 der Gemeinde Uphusum ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebserweiterung eines ortsansässigen Lohnun­
ternehmens.
Im Jahr 2009 erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3, um ein bereits vorhandenes
landwirtschaftliches Lohnunternehmen als Sondergebiet „SO Lohnunternehmen“ (Grundfläche
GR 5.000 m2) planungsrechtlich zu sichern und zu erweitern.
2018 folgte die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3, um eine Erweiterung der Maschinen­
hallen zu ermöglichen. Die GR wurde um 500 m2 auf 5.500 m2 erhöht (Größe SO 2,11 ha). Wei­
terhin wurden Ausgleichsflächen neu zugeordnet und festgesetzt (75 m lange Ausgleichsfläche
im Norden wurde zum Teil verschmälert, dafür wurde die vorhandene Ausgleichsfläche im Süd­
westen erweitert).
Um auch zukünftig den gestiegenen Anforderungen der Arbeitsabläufe gerecht zu werden, ist mit
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 eine Vergrößerung des Lohnbetriebes geplant. Da
die vorhandenen Stellflächen der Hallen nicht mehr ausreichen, um alle Fahrzeuge und Maschi­
nen unterzustellen, sind Stellflächen für Maschinen erforderlich. Es ist die Errichtung einer zu­
sätzlichen Maschinenhalle im Nordosten des Plangebietes vorgesehen.
Es ist eine Erweiterung des Geltungsbereiches um 6.600 m2 nach Nordosten geplant.
Parallel zur Änderung des Bebauungsplanes erfolgt die 4. Änderung des Flächennutzungspla­
nes.
1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschut­
zes sowie deren Berücksichtigung bei der Planaufstellung
Fachaesetze
Für
das Bebauungsplanverfahren gilt die Eingriffsregelung nach § 1 a (3) Baugesetzbuch
(BauGB) und §§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Darin werden die Belange der
Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild) be­
nannt.
§ 44 (1) BNatSchG definiert die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Der Schutz des Bodens ist zudem über das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), der des
Wassers über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz geregelt.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt für die auf das Plangebiet
einwirkenden Immissionen.
3

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
4
Fachpläne
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Uphusum (2011) stellt die Erweiterungsflächen als Flĭ
che
für die Landwirtschaft und gemischte Baufläche (südlicher Bereich der Erweiterungsfläche)
dar. Im Norden und Osten der gemischten Baufläche ist eine Fläche für Maßnahmen zum
Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Diese wurde ver­
mutlich im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes zum Erhalt der vorhandenen
Strukturen zur Eingrünung festgesetzt.
Die Gemeinde verfügt nicht über einen Landschaftsplan.
Schutzgebiete
Ca. 300 m nördlich bzw. nordöstlich des Plangebietes liegt das LSG Wiedingharder- und Got­
teskoog.
Es befinden sich keine weiteren Schutzgebiete in der Umgebung des Plangebietes.
130 m südwestlich der vorgesehenen Erweiterungsfläche verläuft südlich der Dorfstraße der
Dreiharder Gotteskoog ström als Hauptverbundachse der Biotopverbundsystems.
2 Bestandsaufnahme des Umweltzustandes sowie Beschreibung der zu erwartenden
Auswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme und Auswirkungen auf die Schutzgüter
Schutzgut
Boden
Gemäß Bodenübersichtskarte herrscht im Bereich des Plangebietes der Bodentyp Gley-Podsol
vor.
Gemäß dem Altlastenerlass des Landes Schleswig-Holstein (2015) sind mutmaßliche und be­
kannte schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (§ 4
BBodSchG) im Rahmen der Umweltprüfung zu beschreiben und zu bewerten.
Für
die geplante Erweiterungsfläche sowie die angrenzenden Flächen liegen derzeit keine Hin­
weise auf bekannte Bodenbelastungen (Altlasten, Altablagerungen) vor.
Die vorhandene Nutzung der Flächen (Nutzung durch Lohnunternehmen, Hofstelle) wird als Vor­
belastung eingestuft.
Bei den vorhandenen Freiflächen besteht grundsätzlich eine hohe Empfindlichkeit gegenüber
einer Versiegelung durch Überbauung und der damit verbundenen Reduzierung der Oberflĭ
chenversickerung.
Bei Erdbauarbeiten sind die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes (§1 BBodSchG i.V. mit §
1a Abs. 2 BauGB) zu berücksichtigen.
Eingriff:
• Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Erhöhung der Bodenver­
siegelung im Plangebiet ermöglicht.
• Durch die Versiegelung gehen die Funktionen des Bodens als Filter-, Puffer- und Speicher­
medium sowie als Standort für Vegetation und als Archiv der Kulturgeschichte verloren.
=> Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden daher als erheblich eingeschätzt. Der
Eingriff in den Boden durch einen vollständigen Verlust der Bodenfunktionen ist durch ent­
sprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.
4

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
5
Schutzqut Fläche
Gemäß
§ 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen wer­
den. Die Inanspruchnahme von hochwertigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Böden ist
zu vermeiden. Bodenversieglungen sollen auf ein unbedingt notwendiges Maß begrenzt werden.
Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen ist zu
prüfen, ob eine Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine Nachverdichtung oder andere Maß­
nahmen der Innenentwicklung möglich sind.
Da es sich bei der vorliegenden Planung um die Überplanung und Erweiterung eines bestehen­
den
Betriebes handelt, ist kein baulich vorgeprägter Alternativstandort vorhanden und verfügbar.
Die geplante Erweiterung kann nur durch die Neuinanspruchnahme von bisher nicht baulich ge­
nutzter Fläche gedeckt werden. Diese Inanspruchnahme erfolgt nur im notwendigen Umfang.
Schutzqut Wasser / Grundwasser
Im Südwesten des vorhandenen Sondergebietes befindet sich ein Nachklärteich.
Weitere Oberflächengewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Westlich des Plangebietes grenzt ein Sielzug an. Nordwestlich, vom Plangebiet ausgeschlossen,
liegt ein privater Schwimmteich.
Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digi­
talisierung (MELUND) und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des
Landes Schleswig-Holstein (MILI) zum landesweiten Umgang mit Regenwasser in Neubauge­
bieten (10.10.2019) ist bei der Entwässerungsplanung (von Neubaugebieten) der Fokus auf eine
naturverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung zu richten, um eine Reduzierung der abzulei­
tenden Niederschlagsmengen zu erreichen.
Die notwendigen Entsorgungseinrichtungen für Oberflächenwasser und Abwasser sind bereits
vorhanden. Das Oberflächenwasser wird derzeit dem westlich gelegenen Nachklärteich und an­
schließend der nördlich angrenzenden Vorflut zugeführt. Das auf den versiegelten Flächen der
Erweiterungsfläche anfallende Oberflächenwasser wird ebenfalls dem Nachklärteich und an­
schließend der Vorflut zugeführt. Es wird nur unbelastetes Oberflächenwasser in die Vorflut ein­
geleitet. Erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen werden eingeholt.
Da es sich bei der vorliegenden Planung um die Erweiterung einer bestehenden Nutzung handelt
und somit auch für die Erweiterungsfläche ein Anschluss an das bestehende Entwässerungssys­
tem erfolgt, können hier keine sinnvollen Maßnahmen für eine naturverträglichere Nieder­
schlagswasserbeseitigung festgesetzt werden.
Eingriff:
Neuversiegelung von maximal 3.000 m2.
Aufgrund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung vor Ort nicht möglich.
Das unbelastete Oberflächenwasser wird dem westlich gelegenen Nachklärteich sowie der
nördlich angrenzenden Vorflut zugeführt.
=> Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die zusätzliche Neuversiegelung von 3.000 m2
zu Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Grundwasserhaushalts kommt. Somit ist
kein gesonderter Ausgleich erforderlich.
5

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
6
Schutzqut Pflanzen und Biotope
Das vorhandene Betriebsgelände ist bereits umfangreich versiegelt und mit mehreren Hallen und
Gebäuden bebaut.
Im Südwesten und an der westlichen Grenze des Plangebietes befindet sich ein Gehölzstreifen
mit
jungen Laubgehölzen. Dieser wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3
als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde die
Ausgleichsfläche um 254 m2 erweitert. Im Süden des Betriebsgeländes liegt ein ebenfalls von
jungen Laubgehölzen umstandener Nachklärteich. Nördlich davon ist ein Parkplatz angelegt.
Im Westen ist eine Fläche vom Plangebiet ausgenommen. Dort befindet sich eine Grünfläche
(Rasen) sowie ein Schwimmteich.
An der gesamten nördlichen Plangebietsgrenze verläuft ein aufgeschütteter Wall (Höhe ca. 1,50
m). Nördlich der im Norden vorhandenen Halle befindet sich die im Rahmen der Aufstellung des
B-Planes Nr. 3 festgesetzte Ausgleichsfläche (Gehölzpflanzung). Diese wurde im Rahmen der 1.
Änderung verschmälert (auf einer Länge von 55 m statt 8, 50 Breite nur noch 4 m Breite). Auch
im Nordosten befinden sich am nördlichen Wallfuß einige Weidengebüsche.
Der nördliche Bereich der Erweiterungsfläche ist bereits versiegelt. Südlich der versiegelten Flĭ
che verläuft eine Baumreihe (3 Fichten, 6 Laubbäume).
An der nordöstlichen Grenze der Erweiterungsfläche befindet sich ein ca. 2,5 m hoher Erdwall.
An der südöstlichen Grenze liegt ein ca. 8 m breiter Gehölzstreifen (v.a. Laubgehölze, einzelne
Fichten).
Im Süden der Erweiterungsfläche befindet sich Gartenfläche/Grünland, die mit Pferden beweidet
wird. Im Südosten stehen zwei kleine Nebengebäude.
Gesetzlich
geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Abb. 1; Blick nach Osten auf den nördlichen Teil der
Erweiterungsfläche
Abb. 2: wegfallende Baumreihe auf der Erweiterungsflĭ
che
6

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
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Eingriff:
• Durch die Umsetzung der Planung fallen 62 m Baumreihe weg (6 Laubbäume, 3 Fichten).
=> Die für die Umsetzung der Planung erforderlichen Gehölzrodungen sind entsprechend auszu­
gleichen (s. E+A-Bilanz).
Schutzqut Tiere
Die vorhandenen Gehölzstrukturen im Plangebiet sind von Bedeutung als Brut-, Überwinte-
rungs- und Nahrungshabitat von zahlreichen Insekten und Vögeln.
Die Freiflächen haben aufgrund der Struktur- und Artenarmut sowie aufgrund der intensiven
Nutzung nur eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere.
Artenschutz nach § 44 BNatSchG
Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten für die in Anhang IV a und b der FFH-RL aufgeführten
Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten1. Ein Verbotstatbestand liegt
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann.
Es wurde eine Abschätzung des Lebensraumpotenzials für bestimmte Artengruppen durchge­
führt. Die Analyse erfolgte auf der Grundlage einer Begehung (18.02.21). Vertiefende faunisti-
sche Kartierungen wurden nicht durchgeführt.
Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen Gehölzstrukturen und Gebäude werden die Ar­
tengruppen Vögel und Fledermäuse näher betrachtet. Da keine Baumaßnahmen im Bereich
des vorhandenen Nachklärteiches erforderlich sind, muss die Artengruppe Amphibien nicht
betrachtet werden.
Durch die bestehende intensive Nutzung des Betriebsgeländes sowie größtenteils auch der Er­
weiterungsfläche besteht hinsichtlich des Lebensraumes für Vögel eine Vorbelastung der Fläche.
Somit ist mit dem Vorkommen gegenüber Scheuchwirkung besonders empfindlicher Vögel hier
nicht zu rechnen.
Im Planungsgebiet ist lediglich mit Arten zu rechnen, die in Schleswig-Holstein weit verbreitetet
sind und die nicht auf einen speziellen Standort angewiesen sind und somit ausweichen können.
Zur Umsetzung der Planung sind Gehölzrodungen erforderlich (62m Baumreihe mit 6 Laubbäu­
men und 3 Nadelbäumen).
Per Gesetz sind alle Gehölzrodungen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit (außerhalb des
Zeitraumes vom 01. März bis 30. September) zulässig.
Bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten sind erhebliche Beeinträchtigun­
gen von Vogelarten nicht zu erwarten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände treten damit
nicht ein.
1 siehe Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein, 2019: Ver­
fahrenserlass zur Bauleitplanung, Punkt 10.2
7

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
8
Bei den wegfallenden Bäumen waren keine Höhlungen als Fledermausquartiere vorhanden. Die
beiden Nebengebäude auf der Erweiterungsfläche werden in ihrer derzeitigen Form erhalten.
Quartiere von Fledermäusen werden somit nicht beeinträchtigt.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass nach § 44 BNatSchG geschützte Arten durch das Vorhaben
beeinträchtigt werden.
Eingriff:
Verlust von Gehölzstrukturen als Lebensraum von Tieren. Der für das Schutzgut Tiere relevante
Verlust von Gehölzstrukturen wird entsprechend ausgeglichen (s. Schutzgut Pflanzen), weiterhin
verbleiben ausreichend Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes als Ausweich­
quartiere.
=> Bei Einhaltung der Bauzeitenregelungen (Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeit) kommt es
durch die Planung nicht zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere.
Schutzqut Orts- und Landschaftsbild
Das Relief im Plangebiet und der Umgebung ist eben. Das Orts- und Landschaftsbild ist im
Plangebiet durch den vorhandenen Betrieb bereits stark anthropogen überprägt.
Es ist die Errichtung einer Maschinenhalle im Nordosten des Plangebietes (auf der Erweite­
rungsfläche) vorgesehen.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird (wie im Bestand) auf maximal 10,20 m über der mittle­
ren Gradientenhöhe der angrenzenden Dorfstraße festgesetzt.
Die vorhandenen Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes bleiben in ihrer
derzeitigen Form erhalten.
Die vorhandenen Wälle im Norden und Nordosten der Erweiterungsfläche bieten eine Abde­
ckung zur freien Landschaft. Als Ausgleich für das Schutzgut Pflanzen ist die Bepflanzung
der Wälle im unteren Böschungsbereich mit Gehölzen vorgesehen. Dieses hat auch positive
Auswirkungen auf die Einbindung des Plangebietes in das Landschaftsbild.
Eingriff:
• Durch die geplante Erweiterung des Sondergebietes verschiebt sich die Siedlungsgrenze
auf einer Länge von 70 m um 40 m nach Norden; die Siedlungsgrenze bildet dann eine Li­
nie mit der Siedlungsgrenze weiter westlich.
• Der Bau einer Maschinenhalle erfolgt mit Anbindung an vorhandene Gebäude und die
vorhandenen Wälle und Gehölzstrukturen
• Es kommt zu einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes
• Die als Ausgleich für das Schutzgut Pflanzen vorgesehene Pflanzung von Gehölzen am
unteren Böschungsbereich der vorhandenen Wälle im Bereich der Erweiterungsfläche mi­
nimiert die Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
8

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
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=> Da die geplante Ausgleichsmaßnahme für das Schutzgut Pflanzen ebenfalls die Auswirkun­
gen auf das Landschaftsbild minimiert, ist hier keine gesonderte Ausgleichsmaßnahme er­
forderlich.
Schutzqut Klima und Luft
Das Klima ist als gemäßigtes, feucht-temperiertes, ozeanisches Klima zu bezeichnen.
Das Plangebiet wird bereits zu einem großen Teil als Betriebsfläche eines Lohnunternehmens
genutzt. Der nördliche Teil der Erweiterungsfläche wird bereits als Stellfläche genutzt, der südli­
che Teil als Gartenfläche
Eingriff:
=> Inanspruchnahme einer bereits anthropogen überprägten Fläche am Rande des vorhandenen
Sondergebietes. Die Fläche liegt im Übergangsbereich zur freien Landschaft.
=> keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft ersichtlich
Biologische Vielfalt
Auf den von der Planung in Anspruch genommenen Flächen ist keine besondere biologische
Vielfalt2 anzunehmen. Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der biologi­
schen Vielfalt ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgü­
ter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume gegeben. Die Auswirkungen der
Planung sind demnach als nicht erheblich zu bewerten.
Umweltbezoqene Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölke­
rung insgesamt
Gemäß Stellungnahme des LLUR (06.10.2020) bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes
keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, dass in der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr kein
Betrieb und LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände stattfindet. Sollte dies nicht möglich sein,
sind die Schallimmissionen im Rahmen eines Schallgutachtens zu prognostizieren.
Erholungsfunktionen bestehen auf der Fläche des Plangebietes nicht.
Eingriff:
• Keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schallemissionen, wenn in der Nachtzeit von
22:00 bis 6:00 Uhr kein Betrieb und LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände stattfindet.
• Keine Beeinträchtigung von Erholungsfunktionen
=> Keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ersichtlich
Umweltbezoqene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Der Gasthof Süderstraße 3 in Uphusum unterliegt gemäß Denkmalliste Kreis Nordfriesland dem
Denkmalschutz. Aufgrund der großen Entfernung zum Plangebiet kommt es hier nicht zu Beein­
trächtigungen.
2 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG handelt es sich dabei um „die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschlie­
ßlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen“
9

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Gemäß Stellungnahme des archäologischen Landesamtes (18.09.2020) sind durch die vorlie­
gende Planung zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gern. § 2 (2)
DSchG festzustellen. Der § 15 DSchG ist jedoch zu beachten:
Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Ge­
meinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die
Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder
des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiterder Arbei­
ten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Archäologische Kulturdenkmale sind
nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Eingriff:
• Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden,
ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum
Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gern. § 15 DSchG der
Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.
• Sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen
=> Es ist nicht mit Auswirkungen auf Kulturgüter oder sonstige Sachgüter zu rechnen.
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelanqen
Neben den einzelnen Umweltbelangen sind auch die Wechselwirkungen zwischen ihnen zu be­
rücksichtigen. Hier sind Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Umweltbelangen zu nennen, die
innerhalb der räumlichen Funktionsbeziehung planungsrelevant sein können.
Im Planungsgebiet relevant sind die Wechselwirkungen zwischen
-
Boden und Wasserhaushalt
- Vegetation und Eignung als Tierlebensraum (Bedeutung der Gehölzstrukturen als Nah-
rungs- Brut- und Überwinterungsstandorte)
-
Landschaftsbild und Vegetation (Eingrünung)
In der Auswirkungsprognose werden diese Wechselwirkungen bei den einzelnen Umweltbelan­
gen berücksichtigt.
2.1.1
Zusammenfassung der Umweltauswirkungen
Negative Auswirkungen ergeben sich für die Schutzgüter Boden, Fläche, Pflanzen sowie das
Schutzgut Landschaftsbild.
2.2
Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Wenn in der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr kein Betrieb und LKW-Verkehr auf dem Betriebs­
gelände stattfindet, ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen durch Schallemissionen zu
rechnen.
Die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Abwasser, Müll) sind bereits
vorhanden.
Die Abfallbeseitigung wird vom Kreis Nordfriesland betrieben.
10

Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
11
Im Westen des Plangebietes befindet sich ein Nachkiärteich. Das unbelastete Oberflächenwas­
ser wird dem Nachklärteich sowie anschließend der nördlich angrenzenden Vorflut zugeführt.
2.3 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Photovoltaikanlagen sind regelmäßig nach § 14 Abs. 3 BauNVO zulässig.
2.4 Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle
oder Katastrophen
Derzeit sind bei Umsetzung der Planung keine Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgü­
ter oder die Umwelt durch Unfälle und Katastrophen abzusehen.
2.5 Auswirkungen der Planung auf das Klima und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben
gegenüber den Folgen des Klimawandels
Durch die Umsetzung der Planung werden Freiflächen im Anschluss an vorhandene Bebauung
versiegelt. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei Durchführung
der Planung auf das Plangebiet konzentrieren.
Eine Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit
nicht erkennbar.
2.6 Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
Weitere Pläne oder Projekte sind im Wirkraum zurzeit nicht im Verfahren oder in Vorbereitung.
2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
Für die Anlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein
häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.
2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla­
nung
Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Fortführung der bislang ausgeübten Nut­
zung und damit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren.
11

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3 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Nach § 13 BNatSchG müssen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mög­
lichst vollständig vermieden werden. Wenn das nicht möglich ist, muss der Verursacher den Ein­
griff durch Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen kompensieren.
Schutzgut Boden
Eingriff:
Im Rahmen der 1. Änderung des B-Planes Nr. 3 wurde eine GR von 5.500 m2 festgesetzt. In der
vorliegenden 2. Änderung des B-Planes Nr. 3 wird eine GR von 7.500 m2 festgesetzt. Somit wird
eine zusätzliche Versiegelung von 2.000 m2 ermöglicht. Die festgesetzte max. Grundfläche darf
durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO um 150% überschritten werden. Somit ergibt sich eine
maximale Neuversiegelung von 5.000 m2.
GR
abzügl.
GR
Bestand
zus. Versiegelung
+ 150 % Überschreitung
für Anlagen nach § 19
Abs. 4 BauNVO
Maximale
Neu­
versiegelung
7.500 m2
5.500 m2
2.000 m2
+ 3.000 m2
5.000 m2
Die geplante Versiegelung erfordert folgenden Ausgleich:
Versiegelung
Ausgleichsfaktor
Ausgleich
5.000 m2 Vollversiegelung
0,5
2.500 m2
Einqriffsvermeidunq und -minimierunq:
Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes (§1 BBodSchG i.V. mit § 1a Abs. 2
BauGB) sind zu berücksichtigen
Ausgleich:
Die erforderliche Ausgleichsfläche von 2.500 m2 wird über das bei der Unteren Naturschutzbe­
hörde des Kreises Nordfriesland unter dem Az. 67.30.3-28/14 geführte Ökokonto in Klixbüll (Flur
2, Flurstück 2) erbracht.
Das Ökokonto wurde 2014 anerkannt. Hier wurde auf einer ehemaligen Ackerfläche (2,4 ha)
extensives Dauergrünland entwickelt. Weiterhin wurde ein Gewässer und ein Knickwall angelegt.
Schutzgut Pflanzen
Eingriff:
Für die Umsetzung der Planung ist die Rodung einer Baumreihe (62 m; 6 Laubbäume, 3
Fichten) auf der Erweiterungsfläche erforderlich.
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Einqriffsvermeidunq und -minimierunq:
Ausgleich:
Pflanzung einer Gehölzreihe aus Weidengebüschen (2 Stück pro laufenden Meter) sowie 6
Laubbäumen am unteren nördlichen/östlichen Böschungsrand der vorhandenen Wälle. Somit
wird die weiter westlich schon vorhandene Gehölzreihe verlängert. Als Laubbäume kommen
aufgrund des feuchten Standortes Erlen (Ainus glutinosa) in Frage. Es ist auf ausreichenden
Abstand zu vorhandenen Entwässerungsgräben zu achten.
Abb. Eingriff/Ausgleich Schutzgut Pflanzen
Schutzgut Tiere
Eingriff:
Rodung von 62 m Baumreihe (6 Laubbäume, 3 Fichten)
Einqriffsvermeidunq und -minimierunq:
Rodung Gehölzreihe außerhalb der Vogelbrutzeit (außerhalb des Zeitraumes vom 01.
März
bis 30. September)
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Ausgleich:
-
Neuanlage von 62 m Gehölzreihe (s. auch Schutzgut Pflanzen)
Eingriff Schutzgut Orts-und Landschaftsbild
Eingriff:
Durch die geplante Erweiterung des Sondergebietes verschiebt sich die Siedlungsgrenze auf
einer Länge von 70 m um 40 m nach Norden; die Siedlungsgrenze bildet dann eine Linie mit
der Siedlungsgrenze weiter westlich. Von Norden und (Nord-)Osten ist die Erweiterungsflĭ
che einsehbar, im Süden und Westen ist eine Abdeckung durch den vorhandenen Gebäude­
bestand gegeben.
Eingriffsvermeidung und -minimierung:
-
Die maximale Gebäudehöhe wird (wie im Bestand) auf maximal 10,20 m über der
mittleren Gradientenhöhe der angrenzenden Dorfstraße festgesetzt.
-
Der Gehölzstreifen im Südosten der Erweiterungsfläche wird in seiner derzeitigen
Form erhalten
-
Die Ausgleichsmaßnahme für das Schutzgut Pflanzen minimiert gleichzeitig die Aus­
wirkungen auf das Landschaftsbild (Neuanlage Gehölzreihe)
Ausgleich:
Ein gesonderter Ausgleich ist nicht erforderlich.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Be­
völkerung insgesamt
Eingriff:
Erweiterung des vorhandenen Sondergebietes SO „Lohnunternehmen“ um 6.600 m2 nach
Osten. Hier sind Stellflächen für Maschinen sowie die Errichtung einer Maschinenhalle und
eines Maschinenstandes geplant.
Eingriffsvermeidung und -minimierung:
In der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr findet kein Betrieb und LKW-Verkehr auf
dem Betriebsgelände statt.
Ausgleich:
Bei Umsetzung der o.g. Vermeidungsmaßnahme kommt es nicht zu erheblichen negativen Be­
einträchtigungen durch Schallemissionen.
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Eingriff:
Derzeit sind durch die geplanten Erdarbeiten keine Auswirkungen auf archäologische Kultur­
denkmale festzustellen.
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Einqriffsvermeidunq und -minimierunq:
- Wenn allerdings während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen
entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und
die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier
sind gern. § 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.
Ausgleich:
Kein Ausgleich erforderlich
3.1 Zusammenfassende Darstellung der vorgesehenen Eingriffsvermeidungs- und Aus­
gleichsmaßnahmen
Vermeidungsmaßnahmen:
Schutzqut
Boden
Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes (§1 BBodSchG i.V. mit § 1a Abs. 2
BauGB) sind zu berücksichtigen
Schutzqut Tiere
Rodung Gehölzstruktur außerhalb der Vogelbrutzeit (außerhalb des Zeitraumes vom 01.
März bis 30. September)
Schutzqut Orts- und Landschaftsbild
-
Die maximale Gebäudehöhe wird (wie im Bestand) auf maximal 10,20 m über der
mittleren Gradientenhöhe der angrenzenden Dorfstraße festgesetzt.
-
Der Gehölzstreifen im Südosten der Erweiterungsfläche wird in seiner derzeitigen
Form erhalten
-
Die geplante Ausgleichsmaßnahme für das Schutzgut Pflanzen (Neuanlage Gehölz­
reihe) minimiert gleichzeitig die Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Eingrünung)
Umweltbezoqene Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölke­
rung insgesamt
-
In der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr findet kein Betrieb und LKW-Verkehr auf dem
Betriebsgelände statt
Umweltbezoqene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
- Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt
werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die
Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind
gern. § 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.
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Gemeinde Uphusum: 2, Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
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Ausgleichsmaßnahmen
Schutzqut Boden
-
Der Ausgleichsbedarf (2.500 m2) wird extern über das bei der Unteren Naturschutz­
behörde des Kreises Nordfriesland unter dem Az. 67.30.3-28/14 geführte Ökokonto in
Klixbüll (Flur 2 Flurstück 2) erbracht.
Schutzqüter Pflanzen und Tiere
-
Neuanlage von 62 m Gehölzreihe im Norden und Osten des Plangebietes
4 Alternative Planungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des B-Plans
Aufgrund der planerischen Ziele , des Bestandes und aufgrund der räumlichen Lage ist die Va­
riationsbreite für Planungsalternativen im Geltungsbereich des B-Planes gering.
5 Zusätzliche Angaben
5.1 Beschreibung der bei der Umweltprüfung angewendeten Methodik
Bei der Umweltprüfung wurde die folgende Arbeitsmethodik angewendet;
• aktuelle örtliche Bestandsaufnahmen
• Auswertung vorhandener Fachplanungen, Gutachten und umweltbezogener Stellungnahmen
(s. Quellenangaben)
• Verbal-argumentative Analyse und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durch­
führung
Nach § 4c BauGB ist es Aufgabe der Gemeinde, erhebliche Umweltauswirkungen, die sich in
Folge der Durchführung der Planung ergeben, zu überwachen. Wie vorangehend ausgeführt,
werden als Folge der Planung keine bzw. zumindest keine erheblichen nachteiligen Umweltaus­
wirkungen erwartet.
Die Fachbehörden sind nach § 4 Abs. 3 BaüGB verpflichtet, der Gemeinde (auch) nach Ab­
schluss des Planverfahrens über die bei ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung
anfallenden Erkenntnisse insbesondere hinsichtlich unvorhergesehener Umweltauswirkungen zu
unterrichten. Die Gemeinde wird sich ansonsten darauf beschränken (müssen), vorhandene bzw.
übliche Erkenntnisquellen und Informationsmöglichkeiten zu nutzen (Ortsbegehungen, Kenntnis­
nahme von Informationen Dritter).
Die Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Bau- und dem Naturschutzrechterfolgt im
Wesentlichen durch die unteren Fachbehörden beim Kreis Nordfriesland.
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Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
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6 Zusammenfassung
Die Gemeinde Uphusum will mit der 2. Änderung des B-Planes Nr. 3 die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Betriebserweiterung eines ortsansässigen Lohnunternehmens
schaffen.
Der
Bebauungsplan legt durch zeichnerische und textliche Festsetzungen Art, Umfang und Aus­
gestaltung der künftigen Bebauung und Flächennutzung fest.
Durch die Planung werden zwar Eingriffe in Schutzgüter (Boden, Fläche, Pflanzen, Orts- und
Landschaftsbild) vorbereitet, können aber durch die getroffenen planerischen Regelungen ver­
mieden bzw. ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden wird überein
externes Ökokonto realisiert. Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Pflanzen wird durch die
Neuanlage einer Gehölzreihe im Plangebiet ausgeglichen. Bei Umsetzung der Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen werden sich durch die Planung voraussichtlich keine erheblichen Um­
weltauswirkungen ergeben.
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Gemeinde Uphusum: 2. Änderung B-Plan Nr. 3 Gemeinde Uphusum Umweltbericht
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Quellen:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3634)
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2771)
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein) vom
30. Dezember 2014
Innenministerium und Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Schleswig-Holstein: Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbeson­
dere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastener­
lass); Amtsblatt Schleswig-Holstein 2015 S. 719;
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
(MELUND) und Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes
Schleswig-Holstein (MILI): Gemeinsamer Erlass zum landesweiten Umgang mit Regen­
wasser in Neubaugebieten: Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regen­
wasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein - Teil 1: Mengenbewirtschaftung,
10.10.2019
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und Innen­
ministerium: Gemeinsamer Runderlass zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Ein­
griffsregelung zum Baurecht mit Stand vom 9. Dezember 2013.
Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-
Holstein,
2019: Verfahrenserlass zur Bauleitplanung
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le­
bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. No­
vember 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung
vom
11. Februar 2008
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-
Holstein (LLUR) Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Nord, Stellungnahme
vom 06.10.2020
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Stellungnahme vom 18.09.2020
Flächennutzungsplan
der Gemeinde Uphusum, 2011
Satzung der Gemeinde Uphusum über den Bebauungsplan Nr. 3
Satzung der Gemeinde Uphusum über den Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung
18

Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3, 2. Änderung wurde mit Beschluss der
Gemeindevertretung
vom ..... gebilligt.
BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN
Planverfasser:
TEIL I BEGRÜNDUNG
Kreis Nordfriesland, Fachdienst Bauen und Planen
Postfach 1140
25801 Husum
T. 04841-67-0 (Zentrale)
www.bau.nordfriesland.de
TEIL
II UMWELTBERICHT
Dipl. Alke Buck
Schnabe 16
24996 Sterup
04637-963543
buck@naturaconcept.de


Dokumente: