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Die Erteilung einer Erlaubnis berechtigt den Antragsteller noch nicht zu tatsächlichen Erkundungs- bzw. Abbauarbeiten. Für technische Maßnahmen sind zugelassene bergrechtliche Betriebspläne notwendig. Über diese Betriebspläne entscheidet die Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden als Planungsträger sowie der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden. Dabei werden auch Umweltbelange aufgrund des Umweltrechtes, wie z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht bewertet.

Die Erlaubnis ist ein ausschließliches Recht gegenüber Dritten, d.h. niemand außer dem Erlaubnisinhaber darf für den erteilten Bodenschatz Aufsuchungsmaßnahmen in diesem Feld durchführen.

Für das Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber festgelegt, dass keine Öffentlichkeit beteiligt wird. Erst nach Erteilung des Bescheids, darf die Bergbehörde die Öffentlichkeit informieren.