Seiteninhalt
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ beziehungsweise „Altenpfleger“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
- Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.