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Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Die Zulassung ist zu erteilen wenn,
- die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entspricht,
- die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
- der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder einer vorläufige Deckungszusage vorliegt.