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An einer 80-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbstständige ausüben wollen,
- selbstständige Bewachungsgewerbetreibende, denen die Erlaubnis nach dem 01. Dezember 1991 erteilt wurde,
- bei juristischen Personen: die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer), soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt betraut sind und diese Aufgaben nach dem 01. Dezember 1991 übernommen haben,
- Betriebsleiter, wenn sie in dieser Funktion erst nach dem 01. Dezember 1991 tätig geworden sind.
An einer 40-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
- Unselbstständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden sollen, sofern sie nicht vor dem 31. März 1996 bei einem Bewachungsunternehmen diese Aufgaben übernommen haben.