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Bekanntmachung
Satzung
über die Entschädigung der in der Stadt Niebüll tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung)
Aufgrund des § 4 in Verbindung mit dem § 24 der Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der Landesverordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Kreisen, Ämtern sowie bei den Zweckverbänden tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (EntschVO) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Niebüll am 28.09.2023 folgende Satzung über die Entschädigung ihrer Ehrenbeamten und ihrer ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) erlassen:
§ 1 Allgemeines
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger der Stadt Niebüll erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dieser Satzung.
§ 2 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschVO. Die Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese wird gewährt bei Ersten Stellvertretenden in Höhe von 20 % des Höchstsatzes der Verordnung und bei Zweiten Stellvertretenden in Höhe von 10 % des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Der Ersten Stadträtin/dem Ersten Stadtrat, die/der aus der Mitte der Stadtvertretung gewählt wurde, wird nach Maßgabe der EntschVO für ihre/seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine monatliche Aufwandsentschädigung von 140,00 € gewährt. Die/der zweite Stellvertretende und die/der dritte Stellvertretende der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters erhalten pro Vertretungstag als Entschädigung einen Betrag von 30,00 €, höchstens jedoch 140,00 € pro Monat.
(3) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 180,00 €. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
(4) Die Stadtvertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe dieser Entschädigungssatzung für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören oder an denen sie als Stellvertreter*in teilnehmen und an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld pro Sitzung und Tag in Höhe des Höchstbetrages gem. der EntschVO.
(5) Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen, ein Sitzungsgeld pro Sitzung und Tag in Höhe des Höchstbetrages gem. der EntschVO.
(6) Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Vertretende erhalten neben dem Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein weiteres Sitzungsgeld pro Sitzung und Tag in Höhe des Höchstbetrages gem. der EntschVO.
§ 3 Entschädigungen für Beauftragte/Beiräte
(1) Die/der Beauftragte für Senior*innen und Menschen mit Behinderung erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
200,00 €. Ihre/seine Stellvertreter/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 140,00 €.
(2) Die/der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Darüber hinaus erhält die/der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages gem. der EntschVO.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates, ausgenommen die oder der Vorsitzende, die oder der eine Aufwandsentschädigung erhält, erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages gem. der EntschVO.
Der Niebüller Kinder- und Jugendbeirat entsendet aus seiner Mitte Mitglieder zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Diese erhalten bei Teilnahme ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages gem. der EntschVO.
§ 4 Entschädigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Niebüll
(1) Die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer sowie ihre oder seine Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die Ortswehrführerinnen/Ortswehrführer sowie ihre oder seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der EntschVOfF eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die Jugendwartin/der Jugendwart erhält nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie freiwillige Feuerwehren – EntschRichtl-fF – eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.
§ 5 Ergänzende Regelungen
(1) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und –vertretern und den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt das 1,5 fache des Sitzungsgeldes.
(2) Ehrenbeamtinnen und –beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Stadtvertreterinnen und –vertreter und die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 13,50 €.
(3) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und –vertretern und den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Abs. 2 gewährt wird.
(4) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und –vertretern und den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung ebenfalls nach dem Bundesreisekostengesetz. Für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes zum Sitzungsort erfolgt keine Kostenerstattung.
(5) Die Stadt Niebüll nutzt ein digitales Ratsinformationssystem (RIS). Hierfür ist gem. Beschlussfassung der Stadtvertretung die Nutzung eines privaten digitalen Endgerätes erforderlich. Für diese Nutzung der privaten digitalen Endgeräte wird den Mitgliedern der Stadtvertretung, der ständigen Ausschüsse gem. Hauptsatzung, der Beiräte gem. Hauptsatzung sowie den jeweiligen Beauftragten gem. Hauptsatzung eine Entschädigung in Höhe von monatlich 30,00 € gezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Gemeinde- und Ortswehrführungen sowie ihre Stellvertretungen als bürgerliche Mitglieder des Brandschutzausschusses.
§ 6 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung in der Fassung vom 07.09.2020 außer Kraft.
Niebüll, den 29.09.2023 Stadt Niebüll
Der Bürgermeister
(LS) gez. Unterschrift
Thomas Uerschels
__________________________________________________________________________Die vorstehende Satzung über die Entschädigung der in der Stadt Niebüll tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung) vom 29.09.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Veröffentlichung gem. Hauptsatzung der Stadt Niebüll erfolgt im Internet.
Bereitstellungsdatum: 23.04.2026
Niebüll, den 20.04.2026
Amt Südtondern
Die Amtsdirektorin
Im Auftrag (LS)
gez. Michael Bruch
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Dokumente: