Bekanntmachung
Satzung
des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Niebüll
Präambel
Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechts als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in Niebüll. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden. Der Kinder- und Jugendbeirat soll zudem demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar machen und Chancen zur Neugestaltung bieten. Damit soll dem verstärkten Wunsch von Kindern und Jugendlichen, an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen, sowie der Kinderkonvention der UN und dem Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein Rechnung getragen werden.
Aufgrund der §§ 4, 47 d, 47 e und 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 19.09.2013 und Änderung vom 20.06.2024 folgende Satzung für die Stadt Niebüll erlassen:
§ 1
Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates
1. Es wird in Niebüll ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet, der die Interessen und Wünsche der Niebüller Kinder und Jugendlichen vertritt.
2. Der Kinder- und Jugendbeirat soll
2.1. zur politischen Aufklärung der Kinder und Jugendlichen in Niebüll beitragen,
2.2. stets den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen suchen,
2.3. die Belange aller Geschlechter/Identitäten berücksichtigen und ein besseres Verständnis unter Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkünfte, Kulturen, Konfessionen und Diversitäten fördern.
§ 2
Rechtsstellung
1. Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Stadt Niebüll. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig.
2. Die gewählten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten nach Maßgabe der Satzung über die Entschädigungen kommunalen Ehrenämtern der Stadt Niebüll für die Teilnahme an Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates jeweils Sitzungsgeld.
3. Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Ausschüsse und die Stadtvertretung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche in Niebüll betreffen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse und der Stadtvertretung einzuladen. Der Kinder- und Jugendbeirat entscheidet über die Notwendigkeit der Teilnahme an den Sitzungen. An den öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse und der Stadtvertretung in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche in Niebüll betreffen, können alle Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates oder ein durch Beschluss des Kinder- und Jugendbeirates beauftragtes Mitglied teilnehmen, welches das Wort verlangen und Anträge stellen kann.
4. Die Tätigkeit des Kinder- und Jugendbeirates wird von den Organen der Stadt ermöglicht und gefördert. Der Kinder- und Jugendbeirat ist möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten.
§ 3
Aufgaben
1. Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirates sind insbesondere
1.1. Beratung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendpolitik in Niebüll,
1.2. Beratung über Anträge und Empfehlungen an die Stadt Niebüll, die die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen, vor allem aber in Schule, Beruf und Freizeit betreffen,
1.3. Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche in Niebüll zu sein.
1.4 Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen soll einmal im Jahr eine Versammlung von Kindern und Jugendlichen der Stadt Niebüll vom Vorsitzenden des Beirates einberufen werden. Auf der Versammlung berichtet der Vorsitzende über die Arbeit des Beirates. Aus der Mitte der Versammlung können Anregungen und Wünsche an den Beirat gegeben werden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
2. Der Kinder- und Jugendbeirat führt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit durch.
3. Die Kinder und Jugendlichen im Kinder- und Jugendbeirat sollen im Rahmen des geltenden Rechts nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten eigenverantwortlich handeln können.
§ 4
Zusammensetzung
1. Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus 3 bis 7 jungen Menschen ab dem
vollendeten 12. bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, wobei die
gewählten Mitglieder bis zum Ende der Wahl
periode des jeweiligen Beirates über das 22. Lebensjahr hinaus im
Beirat tätig sein können. Sofern sich nur 1 oder 2
Jugendliche für die Wahl aufstellen lassen, bilden diese die
Kinder- und Jugendvertreter und werden durch die Stadtvertretung
für die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates
gewählt. Die Mitglieder sind nicht an Weisungen von Vereinen und
Vereinigungen gebunden. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates
können nicht gleichzeitig Mitglieder in der Stadtvertretung oder
bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse der Stadt
Niebüll sein.
2. Die Mitglieder des Beirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat.
3. Neben den gewählten Mitgliedern können jeweils 1 Vertreter des Hauses der Jugend, des TSV Rot-Weiß Niebüll und jeweils 1 Vertreter pro ortsansässige Schule dem Kinder- und Jugendbeirat als beratende Mitglieder angehören.
4. Die Amtszeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt zwei Jahre.
5. Die Tätigkeit des jeweiligen Kinder- und Jugendbeirates endet zum Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Beirates.
§ 5
Vorsitzender
1. Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden sowie 2 Stellvertreter.
2. Sie bzw. er unterrichtet den Beirat über die Stellungnahmen, die Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Stadt Niebüll, die seine Angelegenheiten betreffen.
§ 6
Sitzungen
1. Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal statt. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
2. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Kinder- und Jugendbeirat in eigener Verantwortung gibt.
§ 7
Zuschuss
1. Der Kinder- und Jugendbeirat verfügt im Rahmen der von der Stadt Niebüll zur Verfügung gestellten Mittel über einen eigenen, selbst zu verwaltenden Haushalt. Die Haushaltsmittel dürfen nur zur Ausübung der satzungsmäßigen Arbeit des Kinder und Jugendbeirates verwendet werden. Der Beirat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Verwendung der Gelder.
2. Die Geschäftsführung für den Kinder- und Jugendbeirat übernimmt die Amtsverwaltung
§ 8
Auflösung
1. Sollte der Kinder- und Jugendbeirat die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen, kann die Stadtvertretung die Auflösung und Neuwahlen des Beirates beschließen.
2. Der Beirat kann auf Antrag mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Stadtvertretung seine Auflösung und Neuwahlen empfehlen.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Amt Südtondern ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 11 LDSG zu erheben. Zu den erforderlichen Daten gehören für die Wahl unter anderen die zu erstellenden Schülerlisten an den Schulen. Diese müssen den Namen und das Geburtsdatum enthalten. Weiter werden der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie die Bankverbindungen erhoben.
§ 10
Weiter gehende Regelungen
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Schleswig-Holstein.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates vom 19.09.2013 tritt außer Kraft.
Niebüll, 20.06.2024
Stadt Niebüll
gez. Thomas Uerschels (L.S.)
Der Bürgermeister
Thomas Uerschels
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Die vorstehende Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Niebüll wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung gem. Hauptsatzung der Stadt Niebüll erfolgt im Internet in der Zeit vom 04.06.2025 bis zum 13.06.2025.
Niebüll, den 03.06.2025
Amt Südtondern
Der Amtsdirektor
Im Auftrag (LS)
gez. Michael Bruch
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Dokumente: