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Zeugenladung
[Nr.99089053000000 ]

Wenn Sie als Zeugin/Zeuge in einem Straf- oder Zivilprozess geladen werden, sind Sie verpflichtet, zu dem genannten Termin zu erscheinen. Bei Ihrem Ausbleiben müssen Sie damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld – bei Nichtzahlung sogar Ordnungshaft – verhängt wird und Ihnen die Kosten des Termins, in dem wegen Ihrer Abwesenheit nicht verhandelt werden konnte, auferlegt werden. Ferner kann Ihr Ausbleiben eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei zur Folge haben.

Zeuginnen/Zeugen sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben nur nahe Angehörige des Angeklagten/der Angeklagten bzw. der Prozessparteien. Hierüber werden Sie zu Beginn Ihrer Aussage belehrt. Sie brauchen auch keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Ihrer nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Wenn Sie am Tag des Termins wegen eines schwerwiegenden Verhinderungsgrundes (z. B. wegen einer ernsthaften Erkrankung) nicht erscheinen können, unterrichten Sie das Gericht bitte umgehend. Von der Pflicht, zum Termin zu erscheinen, sind Sie erst befreit, wenn Ihnen dies vom Gericht ausdrücklich mitgeteilt wird; im Zweifel empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage.

Als Zeugin/Zeuge haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung (z. B. Ersatz von Fahrtkosten), der innerhalb von drei Monaten ab der Vernehmung geltend gemacht werden muss. Über die Einzelheiten werden Sie im Zusammenhang mit Ihrer Ladung informiert.
 

An wen muss ich mich wenden?

An das Gericht, das Sie als Zeugin/Zeugen geladen hat.

Rechtsgrundlage

  • §§ 48 bis 71 Strafprozessordnung (StPO),
  • §§ 373 bis 401 Zivilprozessordnung (ZPO).