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Umsatzsteuerbefreiung
Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.
Von der Umsatzsteuer befreit werden können zum Beispiel:
- kulturelle Einrichtungen,
- allgemein bildende und berufsbildende Einrichtungen oder
- Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihr zuständiges Finanzamt.
Dort erfahren Sie auch, ob gegebenenfalls Bescheinigungen anderer Behörden notwendig sind.
Rechtsgrundlage
§§ 4 ff. Umsatzsteuergesetz (UStG).