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Statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge im Bergbau mitteilen
[Nr.99020040261000 ]

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind, müssen Sie statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge machen. Dafür sind bundesweit rechtliche Fristen vorgegeben. Die statistischen Angaben dienen der Vorsorge und sollen die Allgemeinheit, Einzelpersonen sowie die Umwelt schützen.

Zu den verpflichteten Meldungen gehören Angaben über beispielsweise:

  • sicherheitstechnisch wichtige Betriebsmittel im Steinkohlebergbau unter Tage
  • Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage
  • Überschreitungen von Grenzwerten in Bezug auf Lärm oder Temperatur von untertägigen Betriebspunkten
  • Maßnahmen zu Staub- und Silikosebekämpfung
  • Zahl der Beschäftigten und Auszubildenden, einschließlich der Zu- und Abgänge
  • Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehr
  • Über Tage niedergebrachte Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen
  • übertägige Betriebsflächen von über 1 Hektar
  • Bei untertägigen Betriebsflächen die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von über 1 Hektar
  • verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitung

Diese Meldungen können entweder abgegeben werden

  • von Ihnen als Unternehmen oder
  • in Ihrem Auftrag, von Gemeinschaftsorganisationen.

Verfahrensablauf

Sie können statistische Angaben online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.

Statistische Angaben online über die Plattform „BergPass“ einreichen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie das Anzeigeformular auf und füllen Sie die Anzeige vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Anzeige ab.

Statistische Angaben direkt bei der zuständigen Bergbehörde einreichen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Unterlagen ab.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Angaben und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Bergbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Voraussetzungen

Sie sind Unternehmer und sind mit Ihrem Betrieb im Bergbau tätig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Als Unternehmer im Bergbau müssen Sie statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge machen. Sie müssen die geforderten Angaben jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten der zuständigen Bergbehörde übermitteln.

Bis Ende Februar:

  • bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage
  • bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, der betriebliche Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage
  • bezogen auf den Monat November des Vorjahres:
    • den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben
    • die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 Dezibel (Frequenzbewertungskurve A) überschritten worden ist sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten
  • bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres:
    • die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden
    • die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren
    • die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit
  • bezogen auf das Vorjahr:
    • die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen
    • die Betriebsflächen von mehr als 1 Hektar für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 Hektar
    • für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen

Bis zum 15. der Monate April und Oktober:

  • bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli:
    • die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten

Bis zum Ende eines jeden Monats:

  • bezogen jeweils auf den Vormonat:
    • für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen

Rechtsgrundlage

§ 9 UnterlagenBergV

Urheber

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Fachlich freigegeben am

06.08.2024