Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
[Nr.99019003016000 ]
Sie haben im Ausland einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in einem der nachfolgenden Berufe:
- Erzieherin/Erzieher,
- Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger
- Heilpädagogin/Heilpädagoge (Fachschule),
- Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent
erlangt? Dann können Sie die Anerkennung Ihres sozialpädagogischen Berufsabschlusses in Schleswig-Holstein im Bereich der Fachschulen/Berufsfachschulen beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Prüfung auf Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse hinsichtlich der genannten Qualifikationen als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind vorzulegen:
- Persönlicher Antrag,
- Ausweisdokument (Pass, Aufenthaltstitel)
- Kopie und eine von einer oder einem amtlich vereidigten Übersetzerin oder Übersetzer gefertigten durchgeführte Übersetzung der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
- gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und -tätigkeit,
- Informationen zu den Lehrinhalten und dem Stundenzuschnitt der erfolgten Ausbildung,
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.
Welche Gebühren fallen an?
100,00 Euro, Möglichkeit der Gebührenbefreiung bei Nachweis von Leistungsbezug
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag an die zuständige Stelle oder über den einheitlichen Ansprechpartner mittels Online-Antrag.
Im Anschluss erfolgt die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf spezifischen Anforderungskatalogs.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer Hochschulausbildung im Herkunftsland, der dort zum Einsatz als Sozialarbeiter/in, Heilpädagoge/in bzw. Kindheitspädagoge/in berechtigt.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann über den einheitlichen Ansprechpartner elektronisch erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
MBWK