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Sehteststelle: Anerkennung
[Nr.99075005016000 ]
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde,
- die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben,
- die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter,
- die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
An wen muss ich mich wenden?
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise über das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro