Personen, die im Aufnahmeverfahren eingereist sind, höherstufen
[Nr.99097010001001 ]
Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde Ihr Status zunächst in einer Erstaufnahmestelle des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und eventuell in einem Bescheinigungsverfahren des Bundesverwaltungsamtes oder eines Landes (bis 2004) überprüft. Wenn Sie nun - womöglich nach Jahren - geltend machen, doch falsch eingestuft worden zu sein, kann dieses Begehren je nach Rechtslage und Verfahrensgang
- ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids,
- ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens des Aufnahme- oder Bescheinigungsverfahrens oder
- ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
sein.
Verfahrensablauf
Die Höherstufung können Sie formlos schriftlich oder online beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
- Das Bundesveraltungsamt wird auf Ihren formlosen Antrag hin die früheren Verfahrensakten beiziehen, Ihr Antragsbegehren auslegen und über den Antrag entscheiden.
Online-Antragstellung:
-
Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
- Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Das BVA prüft Ihren Antrag.
Da das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass über Bescheinigungsanträge nach dem Recht zum Zeitpunkt der Einreise zu entscheiden ist, werden die Anträge in aller Regel (über 99 Prozent) abgelehnt.
Voraussetzungen
- Falsche oder keine Entscheidung über Ihren Aufnahme- oder Bescheinigungsantrag
- Möglichkeit der Geltendmachung dieses Fehlers trotz Rechtskraft und Zeitablaufs
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe
- Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Monate. Bestehende Rückstände bei den Ablehnungen können die Entscheidung weiter verzögern.
Rechtsgrundlage
- § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 27 Absatz 1 Satz 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Ja
Urheber
Bundesverwaltungsamt (BVA)
- Höherstufung für im Aufnahmeverfahren eingereiste Personen Erteilung bei Antragstellung vom Inland aus
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat