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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
[Nr.99059001019001 ]
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
- vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
- im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
- Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Rechtsbehelf
- Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht)