Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen
[Nr.99063001000000 ]

Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zu diesen Anlagen zählen solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind,

  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
  • in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV ist geregelt,

  • welche Anlagen einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen und
  • ob ein einfaches oder ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
     

Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:

  • Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
     
  • Anlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als Lösemittel eingesetzt werden, soweit die Anlagen keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
     
  • Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die bestimmte Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
     
  • Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoffen in Tanklagern oder an Tankstellen, soweit diese keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
     
  • Tankstellen (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
     
  • Hochfrequenz- oder Niederfrequenzanlagen, soweit diese gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
     
  • Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
     
  • Anlagen, die den bestimmten Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschreiten und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV).
  •  

An wen muss ich mich wenden?

  • An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), wenn es um eine Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz geht, 
  • an eine nach § 3 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) zuständige Behörde, wenn es um eine Anzeige geht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Soweit eine Anzeigepflicht besteht, hat die Anzeige einen bestimmten Zeitraum vor der Inbetriebnahme zu erfolgen. Der genaue Zeitraum ist der jeweiligen Vorschrift zu entnehmen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
  • Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 d. V zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV),
  • Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV),
  • Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
  • Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
  • Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
  • Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
  • Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
  • 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV),
  • Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Antragsformulare finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein".

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Diesem sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

  • Erforderlichen Zeichnungen,
  • Erläuterungen und
  • sonstigen Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) anfallen. Genaue Aukünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.