Gesundheitsberufe, Gesundheitsfachberufe: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
[Nr.99018002000000 ]
Wer eine Berufsbezeichnung in einem der nachfolgenden Gesundheitsfachberufe führen will, benötigt eine Erlaubnis:
- Altenpflegerin / Altenpfleger,
- Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
- Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer,
- Diätassistentin / Diätassistent,
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Logopädin / Logopäde,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (ausl. Anerkennung),
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (ausländische Anerkennung),
- Orthoptistin / Orthoptist,
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent,
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
- Podologin / Podologe und
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent).
- Rettungssanitäterin / Rettungssanitäte
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB Landesamt).
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
- Altenpflegegesetz (AltPflG),
- Krankenpflegegesetz (KrPflG),
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- § 2 Diätassistentengesetz (DiätAssG)
- § 2 Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
- § 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- § 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
- § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG)
- § 2 Orthoptistengesetz (OrthoptG)
- § 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
- § 2 Podologengesetz (PodG)
- § 2 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 9.6.1 (VwGebV)
- § 2 Hebammengesetz (HebG)
- Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle (SHIBB Landesamt) in Verbindung zu setzen.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Ablegung der in den jeweiligen Berufsgesetzen vorgeschriebenen Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro,
- bei Anerkennung von Auslandsabschlüssen wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 bis 225,00 Euro
gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben.
Anträge / Formulare
Formloser Antrag.
Voraussetzungen
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:
- den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein oder
- einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland,
- die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs.