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Ermitteln des Verkehrswertes nach Baugesetzbuch
[Nr.99012015037000 ]
Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.
Gemäß § 193 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse.
Die Bundesländer werden durch § 199 Baugesetzbuch ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für die Bildung von Gutachterausschüssen zu treffen.
An wen muss ich mich wenden?
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Rechtsgrundlage
Zuständige Stelle
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Voraussetzungen
Grundlage für die Verkehrswertermittlung ist das Baugesetzbuch sowie die Immobilienwertermittlungsverordnung mit den dazugehörigen Richtlinien.