Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs für Tierärzte und Tierärztinnen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen
[Nr.99018012000000 ]
Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet, dass Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, wenn Sie eine Approbation haben.
Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz besitzen, jedoch keine Approbation und den tierärztlichen Beruf nur zeitlich begrenzt ausüben wollen, benötigen Sie hierfür nur eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.
An wen muss ich mich wenden?
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein ist dies das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Gegebenenfalls Geburts- bzw. Eheurkunde, falls der Name in den Dokumenten vom jetzigen Namen abweicht
- Berufsqualifikation (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Handschriftlich unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit
- Arbeitsvertrag
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug des Herkunftslandes oder amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.
- Gegebenenfalls Nachweis über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Übersetzer oder eine amtlich vereidigte Übersetzerin erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr: 117,00 - 400,00 Euro
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. - Gebühr: 117,00 - 400,00 Euro
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Verfahrensablauf
- Sie stellen schriftlich einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
- Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen.
- Sie möchten in Deutschland zeitlich begrenzt als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt und haben keine berufsrelevanten Vorstrafen.
- Sie sind gesundheitlich für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt geeignet.
- Sie verfügen über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse.
- Sie haben einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht