Auflösung Wohnförderkonto beantragen
[Nr.99114057017001 ]
Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.
Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.
Verfahrensablauf
Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.
- Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
- Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
- Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.
Voraussetzungen
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
-
Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
- Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
- Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.
Urheber
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Kostenfrei
Es fallen keine Kosten an.