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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung unanbhängig von einer Qualifikation als Fachkraft
[Nr.99010020020010 ]

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen können.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen wurde.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
  • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT-Karte genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. der Beschäftigungsverordnung.
  • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt, wenn diese erforderlich ist).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Pass oder Passersatz
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweise zum Lebensunterhalt:
    - Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
    - Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
    - bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) oder Arbeitsvertrag
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen

Welche Gebühren fallen an?

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft:
    - für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
    - für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG

i. V .m. der Beschäftigungsverordnung

Anträge / Formulare

  • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja