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Anfragen an das Luftfahrt-Bundesamt richten
[Nr.99080083001000 ]
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zum Aufgabenbereich des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA)? Dann kontaktieren Sie das LBA.
Ihr Fragen können Sie per Online-Formular stellen.
Verfahrensablauf
Sie können Fragen zum Aufgabengebiet des LBA bevorzugt online stellen:
- Öffnen Sie hier auf dem Bundesportal das Kontaktformular, mit dem Sie das LBA kontaktieren können. Das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Sie können optional Unterlagen als Datei hochladen.
- Senden Sie Ihre Anfrage ab.
- Alternativ können Sie das ausgefüllte Formular ausdrucken und per Post an das LBA senden.
- Das LBA prüft Ihre Anfrage und meldet sich bei Unklarheiten sowie fehlenden Informationen oder Unterlagen bei Ihnen.
-
Das LBA beantwortet Ihre Anfrage.
Voraussetzungen
Es gelten keine Voraussetzungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
- Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
- Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
- Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Rechtsbehelf
- Es ist kein Rechtsbehelf gegeben.
Urheber
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
19.09.2024