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Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
[Nr.99140001060000 ]
Die Berufsbezeichnung „Stadtplaner oder Stadtplanerin“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“.
- Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
- Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.
An wen muss ich mich wenden?
Architekten- und Ingenieurkammer des Landes Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein beziehungsweise üben Sie Ihre Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein aus.
- Sie verfügen über eine Berufsbefähigung zur gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Orts-, Stadt-, Regional- sowie Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs- nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
- Personalausweis oder Reisepass
- Lebenslauf
- eine Meldebescheinigung
- Nachweis der Tätigkeitsart (zum Beispiel Arbeitsvertrag)
Hinweise:
- Die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine oder einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte oder beeidigten Übersetzerin/Übersetzer
- Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
- Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor:
- Gemeindeverwaltungen
- Landkreise
- Untere Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus)
- Kreisverwaltungen)
- Notare und Gerichte
- Andere werden nicht anerkannt
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
- Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Weiter Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.