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Anerkennung als Innenarchitektin und Innenarchitekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
[Nr.99150060060000 ]

Die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt/in“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.

Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Alternativ können Sie sich ebenfalls an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.

Voraussetzungen

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss in „Innenarchitektur“ kann gestellt werden, wenn Sie

  • Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und   
  • die Berufsbefähigung zur künstlerischen, technischen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Planung und Gestaltung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden innehaben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs-nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (bei eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit)
  • eine Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (z. B. Arbeitsvertrag)

Hinweise:

  • die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Welche Fristen muss ich beachten?

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht.

Anträge / Formulare

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.