(Teil-)Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalgesellschaften beantragen
[Nr.99102076058000 ]
Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Kapitalerträgen können in besonderen Fällen ganz oder teilweise durch Freistellung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) entlastet werden.
Eine Freistellungsbescheinigung kann nur einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft erteilt werden, die zu mindestens 10 Prozent unmittelbar an einer unbeschränkt steuerpflichtigen ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Die Freistellung von Kapitalertragsteuer kann in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften) ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens– oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.
Ihren Antrag auf Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge reichen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Freistellung schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3 stellen.
- Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Die Steuerbehörde des ausländischen Staates muss die Ansässigkeit bestätigen.
- Senden Sie anschließend den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages per Post.
-
Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft (Schuldner) den Steuerabzug bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung von vornherein ganz oder teilweise unterlassen.
Voraussetzungen
Anträge können stellen:
-
im Ausland ansässige juristische Personen
- die in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegen, ohne davon befreit zu sein und
- denen Kapitalerträge von unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften zufließen, an denen sie zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt sind
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- entsprechende Vollmacht für den Fall, dass der Antrag über einen Bevollmächtigten gestellt wird
- Nachweis über die Höhe der unmittelbaren Beteiligung am Nennkapital des verbundenen Unternehmens zum Beispiel:
- Verträge über den Erwerb der Anteile beziehungsweise notariell bestätigte aktuelle Gesellschafter-Liste
-
Nachweis über die Begründung der Kapitalerträge zum Beispiel:
- Genussrechtsvertrag
- Darlehnsvertrag
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsstellung: Die Geltung der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeht
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung: mindestens 1 bis höchstens 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: 3 Monate nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Nachweise
Rechtsgrundlage
§ 50c Abs. 2 EStG
Rechtsbehelf
- Einspruch
-
Finanzgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
-
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Antrag auf Freistellung auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
- Antrag auf Freistellung in Verbindung mit dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11.08.1971 auf der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern
- Antrag auf (Teil-)Freistellung in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Taipeh auf der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern
Urheber
- Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer durch Erteilung von Freistellungsbescheinigungen an ausländische Gesellschaften Durchführung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)