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Anerkennung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
[Nr.99150111016000 ]

Sie können einen Abschluss als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.

Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss in dem Land, in dem Sie Ihre Ausbildung gemacht haben, staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Die zuständige Stelle führt dann eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
  • Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien.
    • Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung.
    • Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.
    • Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.
  • Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen.
    • Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
    • Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung beziehungsweise eine Ablehnung Ihres Antrags.

An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation, die durch entsprechende Dokumente nachgewiesen wird.
  • Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.
  • Sie erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs.
  • Sie verfügen über erforderliche Sprachkenntnisse.
  • Sie verfügen über persönliche Zuverlässigkeit sowie gesundheitliche Eignung für den Beruf.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer der Ausbildung
  • Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
  • Nachweise über weitere relevante Qualifikationen
  • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

14.09.2023

Gebühren

  • Gebühr: 60,00 Euro
    Anerkennung EU
  • Gebühr: 60,00 - 180,00 Euro
    Anerkennung aus Drittstaat
  • Gebühr: 200,00 Euro
    Gegebenenfalls kann ein Verfahren zur Kompetenz-Feststellung erforderlich sein. Dafür sind Kosten von bis zu 200 Euro einzuplanen.